Waffenrecht
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Achtung: Fristablauf 31.12.2009
Der Bundestag hat mit dem Änderungsgesetz zum Waffengesetz erneut eine Amnestieregelung geschaffen. Hiernach kann jeder, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, am 25.7.2009, unerlaubt eine Waffe – für Munition gilt dies nicht – besitzt, diese Waffe unbrauchbar machen lassen, einem Berechtigten überlassen oder der Behörde übergeben ohne bestraft zu werden. Diese Amnestie erfasst von ihrem Wortlaut her nur den Wegfall der Strafdrohung. Sie schließt nicht aus, dass die Behörde jedoch aus dem dann straffreien Verhalten Schlüsse auf die Zuverlässigkeit des Waffeninhabers zieht und gegebenenfalls vorhandene waffenrechtliche Erlaubnisse für andere Waffen überprüft.
Die Regelung des § 58 Abs. 8 WaffG lautet
(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
- 2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.






