Verwaltungsvorschriften und sonstige Regelungen
Aufgrund der Änderungen des Grundgesetzes durch die
Föderalismusreform ist die Erstellung der Verwaltungsvorschriften nunmehr Sache der mit der Durchführung des Waffengesetzes beauftragten Bundesländer. Die Innenminister der Länder und der Bundesinnenminister sind jedoch übereingekommen, unter Federführung des Bundes einheitliche Verwaltungsvorschriften zu erstellen.
Nunmehr ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012 im Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.3.2012 als Beilage veröffentlicht worden. Sie trat am Tag nach der Veröffentlichung und damit am 23.3.2012 in Kraft.
Die WaffVwV enthält Auslegungsregelungen für das im Jahre 2003 (!) in Kraft getretene Waffengesetz mit seinen Änderungsgesetzen von 2008 und 2009. Das rund 60 engzeilige Seiten umfassende Werk bietet nicht nur für die Waffenbehörden sondern auch für den Bürger Hilfen zur Auslegung des durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Emessensentscheidungen und technische Sachverhalte gekennzeichneten Waffengesetzes.
Die neuen Regelungen lösen nicht alle Fragen, da sich Länder und Bund im Hinblick auf verschiedene Interessenlagen nicht in allen Zweifelsfragen auf einen gemeinsamen Nenner haben verständigen können. Die Vorschrift selbst lässt in vielen Fällen durch die Wortwahl "KANN" den Behörden weiterhin Spielraum für eigene Gesetzesauslegungen. Dennoch ist zu hoffen, dass der bisherige Wildwuchs an Behördenentscheidungen nun zu einer klaren Linie zurückfindet, denn grundsätzlich sind die Behörden an die Regelungen der Verwaltungsvorschrift gebunden. Die Verwaltungsvorschriften zu den neuen Vordrucken folgen später nach.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012
- Vollzugshinweise des Bundesministerium des Innnern vom 18.3.2003
Zum Nachschlagen sei auf die Entwürfe verwiesen, die letztlich zur jetzigen Textfassung geführt haben:
- Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Bundesratsdrucksache 331/11)
- Beschluss des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 11/311 (B))
- Entwurf der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz 2006 mit Änderungsvorschlägen des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 81/06)
- Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (alte Fassung vor dem 1.4.2003)
Das Bundesministerium des Innern hat zu den Neuregelungen 2008 eine Broschüre veröffentlicht, die kostenlos bezogen werden kann.
Darüberhinaus hat es in zwei Mitteilungen die Änderungen 2009 und die Regelungen zur Aufbewahrung dargestellt
Zur Auslegung des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffenverordnung wird regelmäßig von Behörden und Gerichten die Begründung der Gesetzentwürfe als "Wille des Gesetzgebers" herangezogen. Zwar sind weder Behörden noch Gerichte hieran gebunden, jedoch enthalten die Begründungen regelmäßig beachtete Auslegungshinweise. Daher werden nachfolgend die Gesetzentwürfe mit den Begründungen für die Waffengesetze 2003, 2008 und 2009 – einschließlich der Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesregierung – aufgeführt.
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes (WaffNeuRG)
(Drucksache 14/7758 vom 7.12.2001) - Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
(Drucksache 14/8886 vom 24.4.2002) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
(Drucksache 16/7717 vom 11.1.2008) - Entwurf eines Viertes Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
(Drucksache 16/13423 vom 17.6.2009 - Waffenrecht ab Seite 95)
Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt (BKA) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände sowie in den Fällen, in denen die waffenrechtliche Einstufung eines Gegenstandes unklar ist; hierzu erlässt es sog. Feststellungsbescheide.
Zoll

















