Verwaltungsvorschriften und sonstige Regelungen

  

Aufgrund der Änderungen des Grundgesetzes durch die
Föderalismusreform ist die Erstellung der Verwaltungsvorschriften nunmehr Sache der mit der Durchführung des Waffengesetzes beauftragten Bundesländer. Einige Bundesländer haben vorläufige Entwürfe erstellt, die jedoch nicht veröffentlicht sind.
Die Innenminister der Länder und der Bundesinnenminister sind jedoch – wie verlautet – übereingekommen, unter Federführung des Bundes einheitliche Verwaltungsvorschriften zu erstellen.
Bis dahin wird von den zuständigen Waffenbehörden als Auslegungshilfe für das Waffengesetz in der Regel der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift herangezogen, der in einigen Bundesländern durch weitere Ausführungsbestimmungen – oftmals allgemein oder im Einzelfall durch Erlass – ergänzt wird.

Das Bundesministerium des Innern hat zu den Neuregelungen 2008 eine
Broschüre veröffentlicht, die kostenlos bezogen werden kann.

Zur Auslegung des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffenverordnung wird regelmäßig von Behörden und Gerichten die Begründung der Gesetzentwürfe als "Wille des Gesetzgebers" herangezogen. Zwar sind weder Behörden noch Gerichte hieran gebunden, jedoch enthalten die Begründungen regelmäßig beachtete Auslegungshinweise. Daher werden nachfolgend die Gesetzentwürfe mit den Begründungen für die Waffengesetze 2002, 2008 und 2009 – einschließlich der Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesregierung – aufgeführt.
  

  

Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt (BKA) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände sowie in den Fällen, in denen die waffenrechtliche Einstufung eines Gegenstandes unklar ist; hierzu erlässt es sog. Feststellungsbescheide.

 

Zoll