Fortbildung für Schießstandsach-verständige
Notwendigkeit der Fortbildung
Nach § 12 Abs. 6 der Allgemeinen Waffengesetz - Verordnung (AWaffV) werden bis zum 01. Januar 2013 solche Schießstandsachverständige im Hinblick auf § 12 Abs. 1 AWaffV anerkannt, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage der bisherigen Schießstand - Richtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Auch wenn die öffentliche Bestellung von SSV nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 AWaffV zur Zeit dahingehend diskutiert wird, auf diese Bestellung zu verzichten, bleibt für alle SSV die Notwendigkeit der regelmäßigen Fortbildung.
Nach Nr. 1.7.4 der aktuell gültigen Schießstand - Richtlinien können nur solche Personen als anerkannte Schießstandsachverständige (SSV) tätig sein, die regelmäßig an den vom Deutschen Schützenbund und seinen Landesverbänden durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben. Am 20.03.2010 hat der DSB mit dem Verband unabhängiger Schießstandsachverständiger e.V. (VuS e.V.) eine Kooperationsvereinbarung getroffen. Diese Kooperation sieht u.a. vor, dass der VuS zukünftig für den DSB die Fortbildung der SSV durchführt und berechtigt ist, die SSV - Ausweise des DSB und AfS zu verlängern.
Die 2010 vom VuS angebotenen Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf der Homepage des Verbandes (www.vus-ev.de).















