Allgemeines

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

27.03.2020 11:58

Am 20. März 2020 hatte die Bundesregierung Formulierungshilfen für ein mögliches Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht herausgegeben, welche von der SPD- und CDU/CSU Fraktion im Bundestag als Gesetzesinitiative eingebracht (Bundestagsdrucksache 19/18110) und am 25. März 2020 im Bundestag in 1., 2. und 3. Lesung besprochen und beschlossen wurde.

Der Bundesrat stimmte in seiner 988. Sitzung auf der Grundalge der Vorlage (Bundesratsdrucksache 153/20) ebenfalls dem Gesetz zu. In Kraft tritt dieses Gesetz mit sofortiger Wirkung nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, womit schon Anfang nächste Woche gerechnet wird. Alle Regelungen sollen grundsätzlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen. Auch der Bundesrat hat sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten. Aus diesem Grund fanden auch keine Ausschussberatungen statt.

Hinsichtlich der Vereine wird damit folgendes geregelt:

Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Damit werden Schwierigkeiten, die auch im DSB und seinen Untergliederungen durch die behördliche Untersagung von Versammlungen bereits akut wurden, geklärt und schnell Abhilfe geschaffen. Wenn beispielsweise angesetzte Neuwahlen von Vorständen nicht durchgeführt werden konnten, bleiben die bisherigen Vorstände auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in Abteilugnen, Ausschüssen oder anderen Vereinsgremien. Wenn bereits eine solche Öffnungsklausel in der derzeitigen Situation für das höchste Vereinsgremium zugelassen wird, dann sind nötige Beschlüsse auch in den weniger wichtigeren Vereinsgremien ebenso zugelassen.

Nach dieser gesetzlichen Regelung sind also Beschlüsse ohne Versammlung der Mitglieder wirksam, wenn

- alle Stimmberechtigen eines Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
- bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und   
- der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Gleiches gilt übrigens auch für den DSB auf Bundesebene. Hier ist in § 26 Ziffer 6 DSB-Satzung bereits in der Satzung ein solches Beschlussverfahren für das Präsidium und den Gesamtvorstand zugelassen. Auch hieraus lässt sich somit schlussfolgern, dass für die darunter angesiedelten Gremien und Ausschüsse eine solche Beschlussfassung ohne eine Versammlung auch ohne die jetzt erfolgte Beschlussfassung des Bundesgesetzgebers Gültigkeit gehabt hätte.     

Weiterer Hinweis

Die Führungs-Akademie des DOSB erläutert in einem Webinar die Konsequenzen aus dieser kurzfristigen neuen Gesetzregelung.  

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