Vorteilswelt

Rundfunkbeitrag

Keine Rundfunkgebühr für Schützen- und Bogensportvereine

Am 1. Januar 2013 wurden die GEZ-Gebühren abgeschafft und durch den Rundfunkbeitrag ersetzt. Zur Zahlung des Rundfunkbeitrages sind danach alle Privathaushalte und Unternehmen verpflichtet. Für Unternehmen wird der Beitrag je Betriebsstätte nach Beschäftigtenzahl ermittelt.

Da aus dem Merkblatt für gemeinnützige Vereinigungen nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob die Zahlungspflicht auch für Schießstände, Schützenhallen und Vereinshäuser gegeben ist, wurde an die Abteilung Beitragsservice von ARD und ZDF eine entsprechende Anfrage gerichtet.

Hier die erfreuliche Antwort für eingetragene, gemeinnützige Vereine:

„Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, sind beitragsfrei. Dabei ist die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen. Es ist nicht Voraussetzung, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände, wie zum Beispiel ein Schreibtisch, vorhanden sind. Es handelt sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht. Sind ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder beschäftigt, besteht keine Beitragspflicht.“

Auch geringfügig Beschäftigte gelten demnach nicht als Mitarbeiter. Vereine, die seit Jahren den Rundfunkbeitrag zahlen, sollten sich mit dem Beitragsservice ARD und ZDF in Verbindung setzen.

Im Gesetzestext heißt es: "für jede Betriebsstätte". Die Definition hierzu: Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist.  Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop).

Allerdings ist eine weitere Voraussetzung für eine "beitragspflichtige Betriebsstätte", dass ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden sein muss.

Ohne weitere ausführliche Informationen zum "eingerichteten Arbeitsplatz" kann Folgendes gesagt werden:

Sind in einer Betriebsstätte (hier z.B. Schießstand, Vereinsheim) nur ehrenamtliche Mitarbeiter, z.B. Vereinsmitglieder tätig, so handelt es sich nicht um einen eingerichteten Arbeitsplatz und es besteht keine Beitragspflicht, unabhängig von vorhandenen oder nicht vorhandenen Rundfunkgeräten.

Wird jedoch z.B. der Schießstand durch einen vom Verein sozialversicherungspflichtig Beschäftigten betreut (Hausmeister o.ä.), oder das Vereinsheim ist z.B. an einen Wirt verpachtet, so sind eingerichtete Arbeitsplätze vorhanden und die jeweilige Betriebsstätte ist beitragspflichtig.

Eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiter führt allerdings nicht zur Beitragspflicht.

Somit muss der Verein, sollten die genannten Voraussetzungen erfüllt sein, keinerlei Rundfunkbeitrag zahlen.