Waffenrecht

Waffensteuer als Kommunalabgabe

20.03.2015 14:22

Rechtsanwalt Frank Richter (www.richterrecht.com) hat den nachfolgenden Bericht zur Problematik der Waffensteuer zusammen gestellt und zur Veröffentlichung frei gegeben.

Da allenthalben die Kassen leer sind, gibt es vielfältige versuche, neue Einnahmequellen zu erschließen. Theoretisch könnten auch Kommunen über die Einführung einer Waffensteuer nachdenken, so wie dies das Land Bremen bereits tat. Ob dies nicht nur die Zahl illegaler Waffen erhöht, bliebe abzuwarten. Inwieweit derartige Steuern der Sportförderungspflicht und dem Gebot zur Vermeidung von Bagatellsteuern der Länder zuwider liefen wäre ebenfalls zu diskutieren.

Rein juristisch sei aber folgendes angemerkt:

Grundsätzlich dürfen Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln und auch Steuern nach Maßgabe der Gesetze erheben, solange und soweit nicht bundesgesetzlich gleichartige Steuern erhoben werden und diese Steuern nicht den Ländern vorbehalten sind.

Es muss sich dabei um örtliche Verbrauchs- oder Aufwandssteuern handeln.

Aufwandsteuern sind (ähnlich wie Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern) Steuern, die auf Sachverhalte der Einkommensverwendung abstellen und damit die für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit messen. Dies grenzt sie von Steuern ab, die auf den Vermögenszufluss abstellen (Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer) sowie solchen, die auf den Vermögensbestand (Vermögensteuer) abstellen. Die Einkommensverwendung ist das Gegenstück zur Einkommenserzielung. Der gewerbliche Waffenbesitz (z.B. von Personenschützern oder Museen) stellt daher keine Einkommensverwendung dar.

Örtlich ist die Steuer nur, wenn sie örtlich bedingt wirkt. Dies muss sich aus der Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben. Daher muss dieser so ausgestaltet sein, dass nur die Einkommensverwendung im Gemeindegebiet selbst der Steuer unterzogen wird. Wohnt also der Waffenbesitzer in Adorf und verwahrt er dort auch seine Waffen, nutzt diese aber in Weitershausen, da dort der Schießstand seiner SLG ist, so liegt wohl keine örtliche Einkommensverwendung vor.

Nicht ausreichend ist jedenfalls, dass die Waffe auch gelegentlich auf auswärtigen Wettkämpfen eingesetzt wird.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte einen ähnlichen, aber eben nicht identischen Fall zu entscheiden und meinte in seinem Beschluss vom 14.05.2012, AZ: 14 A 926/12, dass der bei der Hundehaltung die Steuerpflicht auslösende Tatbestand im Halten eines Hundes im Stadtgebiet besteht, und zwar durch Aufnahme in einen Haushalt oder durch Inpflege- oder Inverwahrungnahme oder durch Halten zu bestimmten Zwecken gem. dem Tatbestand der streitigen Hundesteuersatzung. Ob im Rahmen der allgemein gestiegenen Mobilität heutzutage Hunde verstärkt auch außerhalb der Haltungsgemeinde mitgenommen werden und daher auch dort „Wirkung“ zeigen, spielt für den steuerauslösenden Tatbestand keine Rolle. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde. Der bloße Aufenthalt eines Hundes auch außerhalb der Haltungsgemeinde stellt die örtliche Radizierung der Haltung, die regelmäßig in einem örtlich belegenen Haushalt stattfindet, nicht in Frage.

Weitere Angriffspunkte können sich dann aus der konkreten Gestaltung der Satzung ergeben.

So kann eine Steuer „erdrosselnd“ und damit rechtswidrig sein, wenn der zu zahlende Betrag höher ist als die üblichen jährlichen Aufwendungen für die Waffe (BVerwG, 9 C 8.13, Urteil vom 15.10.2014). Zu diesen Aufwendungen wird man aber wohl – dies ist nicht gerichtlich geklärt – Kosten für Munition, Vereinsmitgliedschaften, Standmieten, Wettkampfmeldegelder, etc. rechnen müssen, da ohne sportliche/jagdliche Betätigung kein Bedürfnis besteht, überhaupt eine Waffe zu haben.

Eine durchaus vergleichbare Pferdesteuer-Satzung in Höhe von 20,00 €/Jahr pro Pferd wurde durch den VGH Kassel (Urteil vom 08.12.2014, 5 C 2008.13.N) allerdings akzeptiert. Ob andere Obergerichte in anderen Bundesländern entsprechend entscheiden, bleibt aufgrund unterschiedlicher landesrechtlicher Rahmenbedingungen abzuwarten.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.