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Recht: Änderung beim Jahressteuergesetz 2020

01.02.2021 15:00

Gut gedacht, ist nicht gleich gut gemacht. Auf diese einfache Formel kann man die im letzten Dezember verabschiedeten Gesetzesänderungen von Bundestag und Bundesrat zugunsten von Ehrenamtlichen und gemeinnützigen Vereinen bringen.

Zwar werden ab dem 1. Januar 2021 der Ehrenamtsfreibetrag („Ehrenamtspauschale“) von 720 Euro auf 840 Euro jährlich und der Übungsleiterfreibetrag (für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich erhöht.

Doch ist mit der Erhöhung der Ehrenamtspauschale an anderer Stelle ein gravierender Nachteil verbunden. Denn zahlt der Verein dem ehrenamtlichen Mitarbeiter nun mehr als die vorherigen 720 Euro, so kollidiert dies mit den Haftungsregeln für Vorstands- und sonstige Vereinsmitarbeiter. Bis zu dieser Höhe haftete die Person gemäß den §§ 31a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ab sofort greifen diese Paragraphen bei einer höheren Pauschale nicht mehr, sodass das Mitglied auch für einfache Fahrlässigkeit haftet.

Die positive Maßnahme kann somit aufgrund einer kontraproduktiven Unterlassung des Gesetzgebers zu einem Nachteil werden.

(EB/LSB Hessen)

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