Waffenrecht

Das neue Waffenrecht ab 01. April 2003

01.04.2003 00:00

Seit dem 1.4.2003 ist das neue Waffenrecht in Kraft getreten. Die erforderliche Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz und die Verwaltungsvorschriften werden erst in einigen Monaten erlassen. Zum Vollzug des Gesetzes hat das Bundesinnenministerium Hinweise erlassen, die von den zuständigen Ländern umgesetzt und an die Behörden weitergegeben werden müssen.

 

Es ist zu befürchten, dass es in den ersten Wochen und Monaten zu erheblichen Problemen bei der Erteilung von Erlaubnissen zum Waffenerwerb kommen wird.

Es gibt zur Zeit noch keinen anerkannten Schießsportverband und keine genehmigte Schießsportordnung.

Was ist wichtig für den Verein

1. Ausscheidende Mitglieder (§ 15 Abs. 5)

Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder, die Inhaber einer WBK sind, müssen der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Polizei, Ordnungsbehörde, Landratsamt) gemeldet werden.

Also: Mitglieder befragen, ob sie eine WBK besitzen.

2. Versicherung (§ 27 Abs. 1)

Vereine, die eine Schießstätte betreiben, müssen eine Haftpflichtversicherung bis 1 Million € pauschal und eine Unfallversicherung bis 100.000 € bei Invalidität und 10.000 € bei Tod nachweisen.

Soweit nicht die Globalversicherung der Verbände bzw. der Sportbünde dieses Risiko abdeckt, ist hier Vorsorge zu treffen.

3. Schießen durch Kinder und Jugendliche (§ 27)

  • Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Armbrust !
  • Von 12 – 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen geschossen werden, wenn eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt.

Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich eine Person, die mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit nachweisen kann oder eine der Lizenzen des DSB erworben hat. Die Voraussetzungen sind – bei Nachfrage der Behörde – glaubhaft zu machen, d.h. ein schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht erforderlich.

  • Von 14 – 16 Jahren gilt dies auch für das Schießen mit sonstigen Waffen.

In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten erforderlich.

  • Ab 16 Jahren bestehen keine Beschränkungen.

4. Aufbewahrung

Für die Aufbewahrung von Waffen im Vereinshaus gibt es zur Zeit keine detaillierten Regelungen. Es soll im Einzelfall unter Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eine Sicherung erforderlich sein, die nach Art und Zahl der Waffen sowie nach Lage des Schützenhauses abzustimmen ist. Bereits jetzt von Behörden evtl. gestellten Anforderungen ist unter Hinweis auf die fehlenden Ausführungsvorschriften entgegen zu treten.

5. Nachweispflicht (§ 15 Abs. 1)

Der Verein ist verpflichtet, während der ersten drei Jahre nach Erwerb einer WBK-pflichtigen Waffe, einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten des Mitgliedes zu führen. Diese Regelung gilt nur für den Neuerwerb und nur für die ersten drei Jahre. Der Nachweis kann erbracht werden durch ein allgemeines Schießbuch oder eine Schießkladde, die jeder Sportschütze für sich führt.

Was ist für den Sportschützen wichtig

1. Zu beachtende Fristen (§ 58)

Bis zum 31.8.2003

  • ist Munition, die vor dem 1.4.2003 berechtigt (z.B. durch Erbfall; für Waffen, die man nicht mehr besitzt oder auf der Schießstätte nicht vollständig verschossene Munition) erworben worden ist, unter Angabe der Munitionsart (z.B. Patronenmunition) und der Personalien der zuständigen Behörde zu melden (zweckmäßig per Einschreiben). Weitere Angaben sind nicht erforderlich !
  • können unerlaubt besessene (illegale) Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde übergeben werden, ohne dass eine Bestrafung erfolgt (kleine Amnestie).

Bis zum 31.3.2004 haben 21 – 25jährige, die im wesentlichen großkalibrige Waffen besitzen, der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen.

Ab 1.4.2003 sind Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser verboten. Sie sind bis zum 31.8.2003 unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Ab 1.4.2003 benötigt derjenige, der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe führen (also außerhalb seines befriedeten Besitztums mit sich tragen) will, den sog. "Kleinen Waffenschein".

2. Waffenerwerb

a) Einzellader-Langwaffen können weiterhin auf eine bereits vorhandene Gelbe WBK erworben werden, denn diese gilt weiter.

b) Die neue Gelbe WBK gibt es zur Zeit nicht. Ihre Ausstellung ist abhängig von der Anerkennung als Schießsportverband. Die in § 14 Abs. 4 genannten Waffen (ausgenommen Einzellader-Langwaffen) können zur Zeit nur auf die Grüne WBK erworben werden.

c) Mangels vorhandener anerkannter Schießsportverbände greifen die diesbezüglichen Regelungen § 14 nicht. Der Erwerb soll aber ermöglicht werden unter den Voraussetzungen der 12-monatigen Mitgliedschaft und der Bescheinigung des Verbandes hinsichtlich des Bedürfnisses. Rechtsgrundlage für ein solches Begehren kann § 8 sein.

d) Ein Ausschluss bestimmter Waffen (diskutiert wird über sog. Gebrauchswaffen) ist noch nicht erfolgt. Der DSB ist sich einig mit den Sportministern, dass derartige Beschränkungen einen Eingriff in die Autonomie des Sports darstellen.

e) Der Erwerb von großkalibrigen Waffen ist erst ab einem Alter von 21 Jahre möglich. Voraussetzung ist der Nachweis der Eignung durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis.

3. Aufbewahrung (§ 36)

Im einzelnen ist noch vieles offen, da die Rechtsverordnung fehlt. Zunächst ist daher noch Zurückhaltung beim Kauf von Waffenschränken geboten.

a) Langwaffen

Bis zu 10 Langwaffen können in einem Schrank der Klassifizierung VDMA "A" aufbewahrt werden. Bei mehr als 10 Langwaffen können mehrere Schränke aneinandergereiht werden oder die nächsthöhere Klassifikation "B" bzw. die Europanorm "0" gewählt werden.

b) Kurzwaffen

Es ist davon auszugehen – konkrete Festlegungen fehlen noch –, dass bis zu fünf Kurzwaffen in einem Schrank der Klassifizierung VDMA "B" aufbewahrt werden können. Bei mehr als fünf Kurzwaffen können mehrere Schränke aneinandergereiht werden oder die nächsthöhere Klassifikation "1" gewählt werden.

c) Munition

Munition ist in einem sicheren Behältnis aufzubewahren. Eine Zusammenaufbewahrung mit Waffen ist zulässig in einem gesonderten Fach im "A"-Schrank, in einem "B"-Schrank (zunächst noch fraglich), auf jeden Fall in einem "0"-Schrank.

d) Eine gleichwertige Aufbewahrung kann zugelassen werden. In Härtefällen kann auch eine geringerwertige Aufbewahrung zulässig sein (z.B. bei nur 1 oder 2 Einzellader-Langwaffen).

e) Sonstige Waffen

Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Eine getrennte Aufbewahrung von der "Munition" ist nicht erforderlich, da die Luftgewehr"munition" keine Munition im Sinne des Waffengesetzes ist (Anlage 1). Die sichere Aufbewahrung gilt auch für Armbrüste, Degen und Säbel.

4. Transport, Leihe

a) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen braucht nicht, wer als Mitglied eines Schützenvereins die Waffe von einem oder für einen Berechtigten (= WBK-Inhaber) erwirbt, wenn er den Besitz nur nach Weisung des Berechtigten ausüben darf. Konkret: Ein Vereinsmitglied darf – ohne im Besitz einer WBK zu sein – eine WBK-pflichtige Waffe transportieren (§ 12 Abs. 1 Nr. 3b). Anders als früher kann daher nicht mehr jede Person mit dem Transport beauftragt werden.

b) Unter 18-jährigen (Kinder und Jugendliche) ist der Umgang mit Waffen untersagt (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt wird. Kann der Jugendliche auf die Waffe während des Transports nicht zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und der Transport ist erlaubt.

Ansonsten ist eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erforderlich, die indes regelmäßig zu erteilen sein wird, da die Eltern zustimmen werden und der Verein die Notwendigkeit des Transports begründen kann.

c) Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen (z.B. von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hierzu zählt auch der Weg zum Büchsenmacher) transportiert, benötigt keine Erlaubnis zum Führen (also keinen Waffenschein).

d) Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffen ist nur noch an einen WBK-Inhaber und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig.

e) Zur sicheren Verwahrung oder zur Beförderung kann ein WBK-Inhaber eine Waffen von einem Berechtigten ohne Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz erwerben. Die frühere Möglichkeit der Verwahrung bei einer zuverlässigen Person ist damit nicht mehr zulässig.

P.S. Das Bundesministerium des Innern hat an die Länder Vollzugshinweise zum Waffengesetz erlassen, die jedoch in wesentlichen Teilen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.