Allgemeines

DSB klagt auf Genehmigung seiner Sportordnung

17.12.2012 16:34

Der Deutsche Schützenbund hat – wie die anderen anerkannten Schießsportverbände auch – eine vom Bundesverwaltungsamt (BVA) genehmigte Sportordnung. Änderungen des Regelwerks sowie Fortentwicklungen des Schießsports mit neuen Disziplinen müssen dem BVA ebenfalls zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

Diese, zumindest in demokratisch geprägten Staaten, einmalige und einzigartige Voraussetzung zur Ausübung des Schießsports greift tief in die Autonomie des Sports ein, die verfassungsrechtlich anerkannt ist. Die Autonomie des Sports erlaubt es grundsätzlich, im alleinigen sportorganisatorischen Ermessen, sportliche und wettkampfmäßige Regelungen einzuführen und an neue – oftmals internationale – Anfor-derungen anzupassen.

Der Deutsche Schützenbund hat bereits am 7. Dezember 2010 einen Antrag auf Änderung und Ergänzung seiner Sportordnung Liste B bei dem für die Entscheidung zuständigen BVA gestellt. Dieses hat den Antrag überwiegend abgelehnt und den hiergegen vom DSB eingelegten Widerspruch am 9. November 2012 zurückgewiesen.

Ähnliche Widerspruchsbescheide ergingen an andere Schießsportverbände zu deren beantragten Regeländerungen. Das BVA nimmt mit diesen Ablehnungsbescheiden für sich in Anspruch, darüber zu bestimmen, ob geänderte oder neue Wettbewerbe gegenüber bereits genehmigten einen Mehrwert haben oder lediglich einer nicht gewünschten Erweiterung von Bedürfnistatbeständen dienen. Es stellt hierbei die Behauptung auf, dass die Schützen des DSB schon auf das vielfältige und umfangreiche Regelwerk in der bisher genehmigten Fassung zurückgreifen könnten, sodass es neuer Regelungen nicht bedürfe.

Der Deutsche Schützenbund wehrt sich im Interesse seiner Mitglieder und seiner vielfältigen schießsportlichen Wettbewerbe entschieden dagegen. DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim unterstrich hierzu: „Schießsport besteht bei weitem nicht nur aus den olympischen Wettbewerben.“ Daher hat der DSB vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Köln Klage gegen das BVA erhoben mit dem Ziel, auf gerichtlichem Wege die Genehmigung seiner Sportordnung zu erreichen. Der DSB vertritt hierbei die Auffassung, dass das Waffengesetz dem BVA keine Kompetenzen einräumt, in sportfachliche Abläufe und Notwendigkeiten einzugreifen. Es ist nicht Aufgabe des BVA, im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz gesetzgeberische Überlegungen anzustellen und Rechtspolitik auf dem Rücken der Sportschützen zu betreiben.

Der DSB hofft, mit der Klage in sportfachlicher Hinsicht Rechtssicherheit zu erhalten, in welchem Umfang die Autonomie des Sports auch im Schießsport gilt, damit die Entwicklung des Schießsports in seiner Vielfalt auch künftig seinen Schützinnen und Schützen ermöglicht wird.

Beitrag: Benjamin Zwack