Sportordnung des DSB

Regeln für Gewehr Teil 1; Seite 3 1 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 Futter, Einlagen und Verstärkungen müssen den gleichen Anforderungen entsprechen. Futter oder Einlagen dürfen weder gesteppt, kreuzgenäht oder geklebt noch auf andere Weise mit dem Außenmaterial verbunden sein, außer an den für eine normale Anfertigung üblichen Stellen. Futter und Einlagen sind als Teil der Kleidung zu messen. Nur eine (1) Schießjacke, eine (1) Schießhose und ein (1) Paar Schießschuhe dürfen von der Ausrüstungskontrolle für jeden Schützen für alle Gewehrwettbewerbe einer Meisterschaft zugelassen werden. Dies soll einen Schützen jedoch nicht davon abhalten, eine gewöhnliche Hose oder übliche Trainingsschuhe zu tragen. Eine Schießjacke muss in allen drei Stellungen (kniend, liegend und stehend) verwendbar sein und auch allen anderen Bestimmungen entsprechen, um für den Wettkampf zugelassen zu werden. 1.2.2 Unterbekleidung des Schützen Die gesamte Bekleidung unter der Schießjacke und unter der Schießhose darf nicht dicker als 2,5 mm einfach oder 5 mm doppelt gemessen sein. Unter der Schießjacke und/oder der Schießhose darf nur normale, nicht stützende Unter- und/oder Trainingsbekleidung getragen werden. Trainingskleidung, die unter der Schießhose getragen wird, schließt gewöhnliche Hosen, Jeans usw. nicht mit ein. Jede andere Art von Unterbekleidung ist verboten. 1.2.3 Schießjacke 1. Jackenkörper und Ärmel dürfen einschließlich des Futters an messbaren, flachen Stellen 2,5 mm einfache Stärke oder 5 mm doppelt gemessen nicht überschreiten. 2. Die Jacke darf nicht länger sein als bis zum unteren Ende der geballten Faust. 3. Das Schließen der Jacke darf nur durch nicht verstellbare Vorrichtungen, z. B. Knöpfe oder Reißverschlüsse, erfolgen. Versetzbare Schließen jeder Art sind verboten. 4. Am Verschluss darf die Jacke nicht mehr als 100 mm überlappen. 5. Die Jacke muss lose an ihrem Träger hängen. Dies erscheint dann als gegeben, wenn der normale Verschluss noch um 70 mm überlappt werden kann. (Die 70 mm werden von der Mitte des Knopfes bis zum äußeren Rand des Knopflochs gemessen.) 6. Riemen, Schnüre, Bänder, Nähte, Abnäher oder andere Vorrichtungen, die als künstliche Stütze gedeutet werden können, sind verboten. 7. Ein Reißverschluss oder maximal zwei Riemen zum Straffen von losem Material im Bereich der Schulterverstärkung sind erlaubt. 8. Außer an den in dieser Regel und in den Abbildungen angeführten Stellen ist keinerlei Reißverschluss und auch keine andere Vorrichtung zum Schließen oder Festziehen erlaubt. 9. Das Rückenteil darf aus mehr als einem Stück gefertigt sein, ein Band oder einen Streifen eingeschlossen, sofern diese Machart keine Materialversteifung oder Verminderung der Geschmeidigkeit der Jacke zur Folge hat. 10. Das Rückenteil muss in allen Bereichen dem Limit von 2,5 mm Dicke entsprechen, wenn an flacher Stelle gemessen wird. 11. Das Rückenteil muss überall dem Steifheitslimit entsprechen.

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