Sportordnung des DSB

Regeln für Flintenschießen Teil 3; Seite 40 3 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 3.26.3 Aufgaben der Hilfsrichter Der Hauptrichter wird von mindestens zwei (2) Hilfsrichtern unterstützt, die er im Normalfall reihum aus den Wettkampfschützen, vorzugsweise aus einer der vorhergehenden Rotten, ernennt. Jeder Wettkampfteilnehmer ist verpflichtet, diese Funktion zu übernehmen. Ein als Hilfsrichter eingeteilter Schütze, der nicht rechtzeitig zur Stelle ist, keinen ausreichenden Grund für die Ablehnung der Aufgabe hat oder keinen geeigneten Vertreter benennt, wird für die Verweigerung durch Abzug eines Treffers von seinem Endresultat bestraft. Fortgesetzte Verweigerung kann den Ausschluss vom Wettkampf zur Folge haben. Hilfsrichter führen das Ergebnisprotokoll und bedienen die für Schützen, Richter, Jury und Zuschauer einsehbare Anzeigetafel. Zur Fehleranzeige sollen sie mit kleinen Flaggen oder Fahnen ausgerüstet sein. 3.26.4 Jury Die Jury stellt die Einhaltung der Regeln während des Wettkampfes sicher. Sie überprüft Waffen, Munition und die technische Funktion der Wurfscheiben und Wurfmaschinen. Die Jury behandelt die Proteste. Sie legt die Bestrafung für regelwidriges und unsportliches Verhalten des Schützen fest. Sie überwacht die Auslosung der Rotten am Vortag des Wettkampfes. Unter keinerlei Umständen werden Proteste hinsichtlich Treffer oder Fehler behandelt oder ob die geworfene Scheibe defekt oder außerhalb der vorgeschriebenen Flugbahn war. In diesen Fällen zählt ausschließlich die Entscheidung der Hauptrichters. Der Schütze kann aber einen Protest gegen jede andere Schiedsrichterentscheidung erheben. Proteste sind der Jury in schriftlicher Form mit Hinterlegung eines Protestgeldes während des Wettkampfes vorzulegen. Befindet die Jury, dass der Protest gerechtfertigt ist, kann sie dem Hauptrichter Anweisungen für eine künftige Vorgehensweise erteilen, den Hauptrichter austauschen oder dessen Entscheidung widerrufen. Wird dem Protest stattgegeben, wird das Protestgeld zurückerstattet. Die Jury trifft bei technischen Fehlern die erforderlichen Entscheidungen, soweit entsprechende Entscheidungen nicht schon vom zuständigen Hauptrichter getroffen wurden. Beim Auftreten eines Problems (z.B. droht der Abbruch des Wettkampfes), können zwei (2) durch den Vorsitzenden bestimmte Mitglieder der Jury auf außerordentlicher Ebene mit Zustimmung des Hauptrichters eine Entscheidung treffen, vorausgesetzt, dass die Jury dem zustimmt. Die Jury ist nur in Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit mindestens einem Viertel der Jurymitglieder handlungsfähig. Wenn ein Jurymitglied eine Unregelmäßigkeit bemerkt hat, darf er sich nicht direkt an den Hauptrichter wenden. Es muss dies zuerst den anderen Jurymitgliedern mitgeteilt werden. Die Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Jurymitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDAzMjI=