Sportordnung des DSB

Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 3 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 0.1.3 Auslegung Wo der Wortlaut der Sportordnungsregeln eine eindeutige Auslegung nicht zulässt, sind sie stets im Sinne des sportlichen Anstands, der eine mögliche Gleichstellung aller Teilnehmer verlangt, zu interpretieren. 0.1.4 Teilnahmevoraussetzungen An den Schießen des DSB dürfen nur Schützen teilnehmen, die gegen Unfall und Haftpflicht (nach Vorgabe des DSB bzw. der Landesverbände) ausreichend versichert sind. An den Meisterschaften des DSB und an den Wettkämpfen der Landesverbände dürfen nur Schützen der Vereine teilnehmen, für die Beiträge an den Landesverband und den DSB entrichtet wurden. 0.1.5 Sportjahr Das Sportjahr entspricht dem Kalenderjahr. Den Landesverbänden ist es freigestellt, Meisterschaften unterhalb der Landesmeisterschaft bereits bis zu drei Monate vor Beginn des Sportjahres schießen zu lassen. 0.1.6 Veranstalter Der Veranstalter ist die einen Wettkampf oder eine Meisterschaft ausrichtende Verbandsstufe. Der Veranstalter wird durch den Vorsitzenden der Verbandsstufe beziehungsweise dessen Beauftragten vertreten. 0.2 Sicherheitsbestimmungen Auf dem gesamten Schießstand/Schießstandgelände sind die vom Veranstalter/Ausrichter/Schießstandbetreiber vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Bei minderjährigen Schützen sind die Alterserfordernisse und die Bestimmungen über die Obhut nach dem Waffenrecht zu beachten. 1. Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2) schießen. Ausnahmen durch die zuständige Behörde sind möglich. 2. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und – Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner schießen. Ausnahmen durch die zuständige Behörde sind möglich. 3. Mit allen anderen Waffen darf erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres geschossen werden. Wenn die Personensorgeberechtigten nicht selbst anwesend sind, muss deren schriftliche Einverständniserklärung vorliegen. Zielübungen und das Laden der Waffe sind nur im Schützenstand gestattet, und zwar mit nach dem Geschossfang gerichteter Mündung. Ausnahme Laden: siehe Vorderlader. Zielübungen sind nur mit Genehmigung des Schießleiters und mit entladener Waffe erlaubt.

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