Sportordnung des DSB

Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 59 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 0.19.2 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschnitt 2 WaffG 0.19.2.1 Druckluftwaffen Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind zugelassen (vgl. Nr. 0.5.1.1), wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und sie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. 0.19.2.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; 0.19.2.3 Perkussionswaffen einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 0.19.2.4 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 0.19.2.5 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 0.19.2.6 Armbrüste

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