Sportordnung des DSB

Regeln für Gewehr Teil 1; Seite 7 1 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 1.2.5 Schießschuhe Normale Straßenschuhe, Turnschuhe oder Schießschuhe, die die folgenden Bedingungen einhalten, sind erlaubt: 1. Das Oberteil (über der Sohle) muss aus weichem, biegsamem, geschmeidigem Material sein, das einschließlich Futter nicht stärker als 4 mm ist, gemessen an einer flachen Stelle, z. B. an Punkt D. 2. Die Sohle muss am Fußballen biegsam sein wie die eines normalen Straßenschuhs. Es muss sich um ein zusammengehörendes Paar handeln. 3. Beingeschädigte (verkürztes Bein) dürfen orthopädisches Schuhwerk tragen. 1.2.6 Schießhandschuhe Material wie in Regel 1.2.1. beschrieben. Die Stärke des Handflächen- und Handrückenteils darf, gemessen an einer Stelle ohne Saum oder Naht, insgesamt 12 mm nicht überschreiten. Die Handschuhe dürfen nicht weiter als 50 mm hinter die Knöchel des Handgelenks reichen. Am Schießhandschuh ist keinerlei Verschlussvorrichtung erlaubt. Es darf lediglich ein elastisches Teil eingesetzt sein, um den Handschuh leichter anziehen zu können. Der Handschuh muss jedoch locker um das Handgelenk liegen. 1.2.7 Verstärkungen und Polsterungen Jacke und Hose, die den Bestimmungen der Regeln 1.2.3 und 1.2.4 entsprechen, dürfen nur an der Außenseite mit Verstärkungsflecken versehen sein, die folgenden Bedingungen genügen: Maximale Stärke einschließlich des gesamten Jacken- und Hosenmaterials mit Futter: 10 mm einfach oder 20 mm doppelt gemessen

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