Waffenrecht

Ablauf von Fristen im Waffengesetz

18.08.2003 00:00

Der Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes, Jürgen Kohlheim, der gleichzeitig auch Waffenrechtsexperte des DSB ist, macht auf den Ablauf folgender Fristen aufmerksam, die jeder Besitzer von Sportgeräten, die unter das Waffengesetz fallen, aufmerksam lesen sollte:

 

Achtung – Fristablauf am 31. August 2003

 

  1. Aufbewahrung (§ 36 Abs. 4 WaffG)

Entspricht die bisherige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nicht den neuen Anforderungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG und § 13 AWaffV müssen bis zum 31.8.2003 die erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung ergriffen werden.

Dies ist der zuständigen Behörde bis zum 31.8.2003 anzuzeigen und nachzuweisen.

Eine solche Anzeige muss nicht machen, wer seine Waffen und Munition bereits entsprechend den neuen Vorschriften aufbewahrt.

 

  1. Munition (§ 58 Abs. 1 WaffG)

Das neue Waffengesetz fordert nicht mehr wie bisher nur für den Munitionserwerb eine Erlaubnis, sondern auch für den Munitionsbesitz. Bisherige Erwerbsberechtigungen gelten seit dem 1.4.2003 automatisch auch im Umfang einer Besitzberechtigung fort.

Der zuständigen Behörde ist bis zum 31.8.2003 nach den Vollzugshinweisen des BMI nur der Besitz von Munition zu melden, die

- vor dem 1.1.1973 erworben worden ist oder
- die bisher ohne Erlaubnis erworben worden ist.

Munition, die aufgrund einer Erwerbsberechtigung (z.B. WBK, Jagdschein) erworben worden ist, muss daher nicht gemeldet werden.

Die Meldung muss neben den Personalien nur die Angabe der Munitionsart (Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose oder pyrotechnische Munition), jedoch keine Stückzahl oder Kaliberangabe beinhalten. Allerdings sehen die Vollzugshinweise – in Abweichung vom Gesetzestext – vor, dass auch die Stückzahl und Kaliber angegeben werden müssen; für diese Auffassung des BMI fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage.

Die rechtzeitige Meldung gilt dann als Besitzberechtigung für die gemeldete Munition.

 

  1. Verbotene Gegenstände

Wer am 1.4.2003 eine bis dahin nicht (vgl. § 37 Abs. 1 WaffG alt), aber jetzt verbotene Waffe (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG neu) besessen hat, muss diese bis zum 31.8.2003
            unbrauchbar machen oder
            einem Berechtigten überlassen oder
            einen Antrag auf Ausnahme beim Bundeskriminalamt (BKA) nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.

Für den Antrag sind die besonderen Interessen des Antragstellers an der Ausnahme darzustellen.

 

Achtung – Fristablauf am 30. September 2003

Am 30.9.2003 läuft die Frist für die sog. kleine Amnestie nach § 58 Abs. 8 WaffG ab. Bis dahin müssen unerlaubt besessene Waffen

·           unbrauchbar gemacht oder

·           einem Berechtigten überlassen oder

·           der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben werden.

Nur dann erfolgt keine Bestrafung wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes oder Verbringens.

Vorsicht ist bei Abgabe bei einer Polizeidienststelle angezeigt: Diese kann eine Anzeige erstatten, die zu einem Ermittlungsverfahren führt. Zwar erfolgt keine Bestrafung, so dass das Verfahren einzustellen ist, doch wird der Vorfall "unerlaubter Waffenbesitz" registriert und kann bei der Frage der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden.