Infothek Waffenrecht

1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert; Verbrauch von Altbeständen an Treibladungspulver wieder möglich

04.08.2017 15:32

Im Februar 2015 wurden die Mitglieder des Forum Waffenrechts über den Newsletter über die Regelungen des 1. Spreng-Verordnung unter der Überschrift: „Verwendung nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Explosivstoffe nach dem 4. April 2015“ informiert.

Darin hieß es:

„Im Jahr 2008 wurde die europäische Richtlinie zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008) beschlossen. Deren Umsetzung sieht in § 49 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz eine Übergangsfrist bis zum 4. April 2015 vor. Das heißt jedoch, dass nicht nach dieser Richtlinie gekennzeichnetes Pulver ab dem 5. April lediglich aufbewahrt werden darf.

Da die Richtlinie ein Verwendungsverbot durch den Endverbraucher nicht zwingend fordert und Sicherheitsaspekte hier nicht entgegenstehen, wird von Seiten des Gesetzgebers erwogen, den Verbrauch des noch vorhandenen Pulvers mit der anstehenden Novellierung des Sprengstoffrechts zu gestatten. Dieses Gesetzgebungsverfahren wird jedoch erst zum Ende des Jahres abgeschlossen sein.

Konkret bedeutet dies für den Endverbraucher:

Vorhandenes und noch nicht nach der oben genannten Richtlinie gekennzeichnetes Pulver sollte bis zum 4. April 2015 nach Möglichkeit verbraucht oder verladen werden. Anschließend dürfen die noch vorhandenen Pulverrestbestände bis zur angedachten Änderung des Sprengstoffrechts lediglich aufbewahrt oder vernichtet werden.

Erst wenn das Sprengstoffgesetz zum Ende des Jahres wie geplant geändert wird, wäre eine Weiterverwendung des noch vorhandenen Pulvers wieder zulässig.

Wir bitten unsere Mitglieder diese Information auch im betroffenen Bekanntenkreis zu verbreiten!“

Mit der nun neuerlichen Änderung der Spreng-Verordnung erlaubt § 49 Abs. 2 der 1. SprengVO wieder, dass Pulver, welches bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 SprengVO vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurde, nach dem 5. April 2015 vom Besitzer aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden darf.

Die lange erwartete Änderung, nach der die Altbestände an Pulver nunmehr durch den Besitzer verbraucht werden dürfen, ist somit erfolgt.