Infothek Waffenrecht
4. Bundes-Immissionsschutzverordnung neu gefasst
Die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (VO über genehmigungsbedürftigte Anlagen) ist im Mai in Umsetzung einer EU-Richtlinie neu gefasst worden. In der Anlage dieser Verordnung sind alle Anlagen aufgelistet, die für die Errichtung und den Betrieb einer besonderen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen.
In Nr. 10.18 der Anlage sind Schießstände aufgeführt. Aufgrund der Ausschussberatungen im Bundesrat ist nunmehr als weitere Ausnahme das Wort "Kleinkaliberwaffen" eingefügt worden und es heißt jetzt:
Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen, und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen.
Diese Änderung ist nach Ansicht von DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim grundsätzlich positiv zu sehen, weil eine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nunmehr für KK-Anlagen entfällt; es bedarf daher künftig auch für diese Anlagen nur einer baurechtlichen Genehmigung. Damit wird das gesamt Verfahren für die Vereine sehr erleichtert.