Infothek Waffenrecht

Antwort des Bremer Senats: Ermessensspielraum bei Gemeinnützigkeit verfassungswidrig

14.02.2012 11:57

Ende vergangenen Jahres hat die SPD-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft eine Kleine Anfrage an den Senat der Hansestadt gericht. Kernpunkt war vor allem die Frage, ob der Senat bei der Feststellung oder Versagung der Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen einen Ermessensspielraum der Finanzämter im Land Bremen sieht. Die Fragesteller hatten dabei insbesondere die Ausübung und Förderung von nicht olympischen Schießsportdisziplinen mit großkalibrigen Waffen im Blick und verlangten zudem eine Bewertung des Schießsports als die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördernde Tätigkeit.

Die nun vorliegende Antwort des Senats fällt deutlich aus: "Einem Verein, der den Schießsport fördert, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung erfüllt und dessen tatsächliche Tätigkeit seiner Satzung entspricht, kann die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt nicht versagt werden. Ein Ermessensspielraum des Finanzamts ist hier nicht gegeben." Und weiter heißt es: "Im bundesweit einheitlich geltenden Anwendungserlass zur Abgabenordnung (Nummer 6 zu § 52) ist der Schießsport ausdrücklich benannt. Eine Unterscheidung nach olympischen und nichtolympischen Sport ist im Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen."

Darüber hinaus unterstreicht der Senat in seiner Antwort: "Bereits das Gesetz (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 Abgabenordnung) legt für Sportvereine fest, dass sie die Allgemeinheit auf materiellem,

geistigem oder sittlichem Gebiet fördern. Ein Ermessensspielraum des Finanzamts ist daher auch insoweit nicht gegeben." Eine abweichende, landesrechtliche Regelung wäre daher schlicht "verfassungswidrig".

Unter diesem Link finden Sie die vollständige Antwort des Senats der Hansestadt Bremen.