Infothek Waffenrecht

Bayerisches Staatsministerium des Innern äußert sich zu Lichtgewehren

17.10.2012 12:17

In einem aktuellen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Kreisverwaltungsbehörden im Freistaat wird unter anderem auch auf die Anscheinswaffen-Problematik von sogenannten Licht- und Lasergewehren hingewiesen. Wie in diesem Dokument deutlich wird, teilt das Ministerium die derzeit geltende Rechtsauffassung uneingeschränkt, wonach derartige Gewehre keine Anscheinswaffen darstellen, wenn diese "neonfarbene Materialien" enthalten und diese auch für Außenstehende gut sichtbar sind.

So heißt es in dem Schreiben wörtlich dazu: "Auch sogenannte Licht- und Lasergewehre können Anscheinswaffen sein und damit dem Verbot des § 42a Abs. 1 Nr 1 WaffG unterfallen. A1 UA 1 Nr 1.6 Satz 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG nimmt allerdings u.a. solche Gegenstände vom Verbot aus, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind. Satz 3 nennt dazu drei alternative Beispiele: So gelten entsprechende Gegenstände insbesondere auch dann als erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt, wenn sie neonfarbene Materialien enthalten. Voraussetzung ist aber entsprechend dem Normzweck, dass die neonfarbenen Materialien nicht nur untergeordnete Teile betreffen und auch für einen Außenstehenden deutlich sichtbar sein müssen. Abschnitt 2 WaffVwV umschreibt dies mit der Formulierung, dass die Gegenstände 'auffällige Einfärbungen der Materialien' aufweisen müssen."

Weiter heißt es in den Ausführungen: "Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, greift die Ausnahme vom Verbot, ohne dass es noch einer der weiteren alternativen Voraussetzungen des Satzes 3 bedarf. Anderes folgt auch nicht aus Abschnitt 2 WaffVwV, der eine vom Original abweichende Größe des Gegenstandes insbesondere dann für ausreichend hält, wenn zudem neonfarbene Kunststoffteile verarbeitete werden. Dies gilt erst Recht, wenn entsprechend ausgestattete oder markierte Licht- und Lasergewehre im Rahmen von organisierten Veranstaltungen verwendet werden."