Allgemeines
Befreiungsantrag für das Jahr 2020 noch bis zum 31. Dezember 2020 möglich
Auf Antrag können eingetragene gemeinnützige Vereine von den Gebühren für die Führung des Transparenzregisters befreit werden. Dies muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen!
Zur Zahlung der Gebühren waren einige Sportvereine im Herbst 2019 von der Bundesanzeiger Verlag GmbH aufgefordert worden. Der DOSB, die Landessportbünde, die Spitzenverbände - darunter auch der DSB - hatten sich daraufhin für eine Gebührenbefreiung eingesetzt. Die hierfür nötige Gesetzesänderung wurde Anfang 2020 beschlossen.
Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben. Seit 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,80 Euro.
Durch eine Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.
Zur Fristwahrung genügt zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein "Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen" (Auszug aus dem Vereinsregister).
Die Mail kann kurz gehalten werden und könnte folgendermaßen aussehen:
Betreff-Zeile: Gebührenbefreiung für "Name des Vereins"
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt der Verein "Name des Vereins", "Anschrift des Vereins" ("Vereinsregisternummer" beim Vereinsregister "Name des Vereinsregisters") die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzverordnung.
Mit freundlichen Grüßen