Waffenrecht
Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend
In Abstimmung mit dem Forum Waffenrecht weist der Deutsche Schützenbund darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 Waffengesetz ist daher nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.
Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich die Fragen von Jägern, Sportschützen und Sammlern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.
Dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 Waffengesetz ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.
Das Forum Waffenrecht empfiehlt den Nutzern von A- und B- Waffenschränken der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anzubieten und dann um eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden.
Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden.