Allgemeines

BGH-Entscheidung zu Bankgebühren

18.01.2006 00:00

Am 06.12. des vergangenen Jahres informierten wir unsere Vereine über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich Bankgebühren und so genannter „Kostenpauschalen“. Um Missverständnissen vorzubeugen, wollen wir den Artikel "Nikolausgeschenk für Schützenvereine" präzisieren und die höchstrichterliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 8. 3. 2005 - XI ZR 154/ 04; OLG Köln) weiter ausführen:

 

Der Bundesgerichtshof hatte in dem gegenständlichen Urteil sowie auch in den vorangegangenen Urteilen über die Zulässigkeit von Entgelten zu entscheiden, die ein Kreditinstitut seinem zahlungspflichtigen Kunden (Vereinsmitglied) auferlegt, der einem Dritten (Verein) eine Lastschrifteinzugsermächtigung für sein Konto gegeben hat.

Als unzulässig wurden hier Entgelte erachtet, die erhoben werden bei der Nichteinlösung der Lastschrift für die Überprüfung der vorhandenen Deckung (Urteil v. 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97), für die Benachrichtigung von der Nichtausführung (Urteil v.13.01.2001, Az. XI ZR 197/00) oder als Schadensersatz dafür, dass der Zahlungspflichtige (Vereinsmitglied) nicht rechtzeitig für die ausreichende Deckung gesorgt hat (Urteil v. 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04).

Dies bedeutet: Die Schuldnerbank (Bank des Vereinsmitglieds) kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung des Kontos des Schuldners (Vereinsmitglied) entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläubigerbank (Bank des Vereins) liquidieren. Die Gläubigerbank kann wiederum ihre, das Rücklastschriftentgelt umfassende Aufwendungen dem Gläubiger (Schützenverein) aufgrund des mit diesem bestehenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen.

Daher dürfen keine Rücklastschriftgebühren belastet werden, wenn Zahlungsempfänger/Gläubiger (Schützenverein) und Zahlungspflichtiger/Schuldner (Vereinsmitglied) die Konten bei dem gleichen Kreditinstitut führen. Werden die Konten des Zahlungsempfängers und des Zahlungspflichtigen bei unterschiedlichen Banken geführt, darf die Bank des Zahlungsempfängers die ihr berechneten Rücklastschriftgebühren (das so genannte Interbankenentgelt) dem Zahlungsempfänger weiterbelasten.

Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der im Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen hat.