Allgemeines

Bundesinnenministerium revidiert Regelung zum Vogelschießen

14.03.2013 09:49

Das Bundesministerium des Innern hat am gestrigen Abend eine Presseerklärung herausgegeben, in der es die Regelungen zum Vogelschießen revidiert. Unter der Überschrift „Tradition und Sicherheit in Einklang bringen“ heißt es in der Meldung:

 

Das Bundesministerium des Innern wird noch heute (13. März 2013) eine Änderung der Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) vom 23. Juli 2012 (BAnz AT 23.10.2012 B2) im Bundesanzeiger bekannt geben.

Durch die Änderung können die Ziele für Vogelschießstände künftig wieder eine Materialdicke von bis zu 150 mm aufweisen. Die Schießstandrichtlinie vom 23.10.2012 war das Ergebnis der Abstimmung eines Expertenvorschlages, der von der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) unter Einbindung von maßgeblichen Verbänden, namentlich der Verbände der Schießstandsachverständigen und von Spezialisten der Bundespolizei erarbeitet wurde.

Ziel der Änderung der Schießstandrichtlinie durch die Experten war eine Erhöhung der inneren und äußeren Sicherheit eines Schießstandes.

In jüngster Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass insbesondere die Regelungen zur Dicke der Zielen für Vogelschießstände zu praktischen Problemen führen können. Mit der Änderung soll ein angemessener Ausgleich der Interessen zwischen Sicherheit und Traditionspflege hergestellt werden.

Die Abmessungen des Geschossfangs und damit die vorgegebene maximale Größe der Vogelziele wurden im Übrigen mit der Schießstandrichtlinien von 2012 nicht verändert. Die Forderung zur Verwendung von weichem Holz und der Verzicht auf jegliche Metallteile bestand auch schon seit 1995.

Um den Interessen der Brauchtumspflege und der Sicherheit auch in Zukunft gleichermaßen Rechnung tragen zu können, wird das Bundesministerium des Innern bis Ende 2014 die in der Schießstandrichtlinie angegebenen Vorgaben zu den Zielen für Vogelschießstände in enger Abstimmung mit den Betroffenen, der Wissenschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden evaluieren.