Allgemeines
DSB: Entscheidung des DSB-Gerichts 2. Instanz
Am 11. August 2018 hat das DSB-Gericht 2. Instanz in der Besetzung Willi Handorn (Vorsitz), Dirk Bömelburg, Thomas Hansel über das Verfahren Rheinischer Schützenbund (RSB) gegen Pfälzischer Schützenbund (PSSB) in der Berufung entschieden.
- 1. Die Berufung des Beklagten (PSSB) gegen das Urteil des DSB-Gerichts 1. Instanz vom 16.09.2017 wird zurückgewiesen.
- 2. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des DSB-Gerichts 1. Instanz vom 16.09.2017 wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, eine Namensänderung durchzuführen, durch die der irreführende Eindruck entsteht, der Beklagte sei in Rheinland-Pfalz der alleinige Zusammenschluss aller Arten von Schützenvereinen; insbesondere von sich zu behaupten, er sei „der freiwillige Zusammenschluss von Schützen, Schützenvereinen, Gesellschaften, Gilden, Bruderschaften etc., die auf dem Gebiet des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz beheimatet sind und somit berechtigt zu sein, den Namen „Rheinland-Pfälzischer Sportschützenbund e.V.“ zu führen“.
- 3. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Klägers auferlegt.
- 4. Die Gebühren für die 1. und 2. Instanz werden auf je 1.000 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale von je 100,- Euro festgesetzt.
- 5. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Mit dieser Entscheidung ist der verbandsgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft.
Damit wurde der Streit im Hauptsacheverfahren und auch im einstweiligen Rechtsschutz zwischen den benachbarten Landesverbänden über die unabgestimmte und einseitige Ziehung von Landesverbandsgrenzen juristisch in der 2. Instanz entschieden.
In der letztjährigen Delegiertenversammlung hatte der PSSB seine Satzung mit dem Nachbarverband und auch dem DSB unabgestimmt dahingehend geändert, dass er sich in "Rheinland-Pfälzischer Sportschützenbund" umbenannte und seine Vertretung für DSB-Vereine auf dem Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz erklärte.
Das Gericht empfahl den beiden Parteien dringend, gegenseitige verbandsrechtliche Fragen im Einvernehmen zu klären.