Infothek Waffenrecht
DSB-Stellungnahme zum MDR-Beitrag "So leicht kommen Kinder an Waffen"
Am 28. Februar strahlte der MDR in der Sendung "hier nach vier" einen Beitrag mit dem Titel "So leicht kommen Kinder an Waffen" aus. Der MDR testete mit versteckter Kamera Schießplätze in Sachsen und Thüringen und "zeigt erhebliche Sicherheitslücken beim Umgang mit jugendlichen Gastschützen", so der Sender in seiner Ankündigung wörtlich.
Das Ergebnis des Tests, der unter diesem Link als Videobeitrag abgerufen werden kann, war nach eigenen Angaben: Die Testperson, ein 16-jähriger, durfte als Gastschütze überall ohne Einverständniserklärung der Eltern mit einer Kleinkaliberpistole schießen. Auf dem Schießplatz in Meuselwitz erhielt der Jugendliche entgegen den gesetzlichen Vorschriften sogar eine Großkaliber-Waffe. Darüber hinaus ließ die Schießaufsicht den Jugendlichen und den Redakteur mit der großkalibrigen Pistole unbeaufsichtigt.
Rechtlich falsch dargestellt ist in dem Bericht, dass der 16-jährige Minderjährige eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder eines erziehungsberechtigten Begleiters vor Ort benötigt hätte. Das Erfordernis der Einverständniserklärung der Eltern gilt nach § 27 Abs. 3 WaffG nur in den Fällen, in den eine besondere Obhut erforderlich ist. Da Jugendliche (Jugendlicher ist, wer 14 Jahre alt ist) diese besondere Obhut nur für Kleinkaliber-Waffen und nur bis zum 16. Lebensjahr benötigen, ist auch nur für diesen Altersbereich eine Einverständniserklärung erforderlich. Im Klartext: Ab 16 kann ein Jugendlicher ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten auf einem Schießstand mit Kleinkaliber-Waffen schießen (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 9. Aufl., § 27 Anm. 9; Gade/Stoppa, Waffengesetz, § 27 Anm. 31). Unabhängig von diesen waffenrechtlichen Regelungen ist es nach Aufassung des DSB grundsätzlich empfehlenswert, bei Minderjährigen (also unter 18 Jahre alten Personen) eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die Überschrift des Berichtes falsch ist, denn es geht rechtlich betrachtet nicht um Kinder, sondern um Jugendliche.
Daher haben in dem geschilderten 1. sowie 3. Fallbeispiel der betroffene Verein und die Standaufsicht alles richtig gemacht; insbesondere war die Standaufsicht während des Schießens anwesend, im 3. Fallbeispiel wurden die beiden Gäste sogar von zwei Standaufsichten betreut, was grundsätzlich richtig und sinnvoll ist. Die 16-jährige Testperson durfte in beiden Fällen also mit der Kleinkaliber-Waffe auch schießen.
Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass eine Standaufsicht in derartigen Fällen unter Vorlage des Personalausweises oder eines sonstigen Dokumentes sich vom Alter jugendlicher Personen überzeugen muss. Kann eine jugendliche Person - gleich, ob sie jung oder älter aussieht - einen Altersnachweis nicht erbringen (wie im 3. Fallbeispiel), so darf sie nicht zum Schießen zugelassen werden.
Nicht mehr hinnehmbar ist jedoch das Verhalten der Standaufsicht in dem 2. geschilderten Fall, in dem der 16-jährigen Testperson eine Großkaliber-Kurzwaffe zum Schießen ausgehändigt wurde. Hier hat sich die Standaufsicht in einer Weise verhalten, die eindeutig gegen waffenrechtliche Vorschriften verstößt, denn mit Großkaliber-Waffen darf erst ab 18 Jahren geschossen werden. Die Ausrede der Standaufsicht, die Gäste hätten erwachsen ausgesehen und er sei allein gewesen, so dass er sich nicht um alle Schützen kümmern könne, kann unter keinen Umständen akzeptiert werden. Die Standaufsicht verkennt ihre Verpflichtungen aus dem Waffengesetz und den Vorgaben des Deutschen Schützenbundes. Grundsätzlich dürfen Gastschützen nicht allein auf den Schießstand gelassen werden. Wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht nicht sicher gestellt werden kann, dann müssen die Gastschützen abgewiesen werden. Der DSB wird diese Angelegenheit weiter verfolgen.
Der Deutsche Schützenbund e.V. weist alle seine Vereine und verantwortlichen Vorstände auf ihre Pflichten zur Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen hin. Die Missachtung elementarer waffenrechtlicher Regelungen wird als verbandsschädigendes Verhalten gewertet und vom DSB nicht hingenommen. |
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