Allgemeines
Entscheidung des DSB-Gerichts 1. Instanz im Verfahren RSB ./. PSSB
In der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Schützenbundes in Wiesbaden kamen am 16.09.2017 Vertreter des Rheinischen Schützenbundes (RSB) und des Pfälzischen Sportschützenverbandes (PSSB) zusammen, um ihre Differenzen hinsichtlich der letzten Satzungsänderung des PSSB vor dem Verbandsgericht inhaltlich klären zu lassen.
Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21. Mai 2017 war in der Delegiertenversammlung des PSSB in Otterberg u.a. beschlossen worden, sich in Rheinland-Pfälzischen Sportschützenbund um zu benennen und zu erklären, es sei damit „der freiwillige Zusammenschluss von Schützen, Schützenvereinen, Gesellschaften, Gilden, Bruderschaften etc., die auf dem Gebiet des Deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz beheimatet sind.“
Der RSB sah hierin eine Verschiebung der Landesverbandsgrenzen in sein Gebiet und damit eine Beeinträchtigung seines Landesverbandsgebietes, da der Süden des RSBs auf dem Bundesland Rheinland-Pfalz liegt. Der PSSB war der Meinung, dass keine Verschiebung der Landesverbandsgrenzen vorliege. Über diese strittige Verschiebung der Landesverbandsgrenzen war weder zwischen den beiden benachbarten Landesverbänden noch im Gesamtvorstand des DSB gesprochen worden; es fehlte an einer Vereinbarung hierüber.
Das DSB-Gericht 1. Instanz hatte bereits im einstweiligen Rechtsschutz dem PSSB untersagt, vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren diese Satzungsänderung beim Vereinsregister zur Eintragung vorzulegen, was den PSSB nicht daran hinderte, dies trotzdem zu tun, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden war. Zeitgleich legte er Widerspruch gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ein.
Das DSB-Gericht 1. Instanz entschied nun nach knapp 4 stündigen Verhandlung sowohl über das Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutz als auch im Hauptsacheverfahren.
Danach wurde dem PSSB im Hauptsacheverfahren untersagt, seine Satzungsänderung mit der Erweiterung seines Zuständigkeitsbereiches auf das gesamte Bundesland Rheinland-Pfalz beim Vereinsregister eintragen zu lassen, ohne dass der RSB oder der Gesamtvorstand des Deutschen Schützenbundes dem zuvor zugestimmt haben.
Im einstweiligen Rechtsschutz wurde die einstweilige Verfügung des DSB-Gerichts 1. Instanz vom 02.06.2017 aufrechterhalten. Wegen der Missachtung dieses Beschlusses, der dem PSSB ein Einreichen der Satzungsänderung beim Vereinsregister untersagte, wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,- Euro gegen ihn festgesetzt.
Das Gericht begründete seine Entscheidungen mündlich damit, dass solche Satzungsänderungen bzw. Verschiebung von Landesgrenzen nur im Einvernehmen erfolgen dürfen, was sich aus der Treuepflicht der Mitglieder untereinander ergibt.
Allerdings unterlag der RSB mit seinem Antrag, auch die Umbenennung in Rheinland-Pfälzischen Sportschützenbund untersagen zu lassen.
Die Parteien erklärten ihre Absicht, dass Sie in einen Dialog treten wollen, um die derzeitigen Schwierigkeiten zu klären. Ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen, ist nicht bekannt.