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EU-Bleischrotbeschränkung: DSB fordert bis zuletzt weitere Verbesserungen

13.10.2026 11:11

Das Europäische Parlament hat zwei Einwände gegen den Verordnungsentwurf der EU-Kommission zur Beschränkung von Bleischrot abgelehnt. Der DSB versucht bis zuletzt, zusätzliche Verbesserungen für den Wurfscheibenschießsport zu erreichen. Sieben Jahre Übergangszeit und vorgesehene Ausnahmen sind wichtige Verbesserungen – für Flinten-Schießstände bleiben aber praktische und finanzielle Herausforderungen.

Wiesbaden, 13. Oktober 2026 – Der REACH-Ausschuss hatte bereits am 26. Juni den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Beschränkung von bleihaltiger Schrotmunition angenommen (wir berichteten: dsb.de/recht/news/artikel/news/mitgliedstaaten-verabschieden-eu-beschraenkungsvorschlag-zu-bleihaltiger-schrotmunition). Der DSB begrüßte damals die deutlichen Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aus dem Frühjahr 2025, wies zugleich aber auf weiterhin kritische Punkte für den Schießsport hin. Am 8. Oktober lehnte nun das Europäische Parlament zwei Entschließungsanträge der ECR- bzw. der PfE-Fraktion gegen den Entwurf ab. Beide Anträge waren zuvor auch im ENVI-Ausschuss (Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments) abgelehnt worden.

Bis zuletzt hatte sich der DSB dafür eingesetzt, weitere Verbesserungen für den Schießsport zu erreichen. Er unterstützte unter anderem die gemeinsame Initiative von FITASC und European Shooting Confederation (ESC), die beiden Entschließungsanträge unter den Europaabgeordneten bekannt zu machen und um Unterstützung zu werben. Im Mittelpunkt der gemeinsamen Position standen die Bedingungen für die vorgesehene dauerhafte Ausnahme für den Wurfscheibenschießsport. Ziel war es, die Pflicht zu mindestens zwei baulichen Maßnahmen zur Eindämmung von Bleieinträgen durch einen standortspezifischen Ansatz zu ersetzen. Zudem sollte die verpflichtende Rückgewinnung von Blei alle drei Jahre durch eine Regelung ersetzt werden, die eine Bergung dann vorsieht, wenn sich eine ausreichende Menge angesammelt hat und diese technisch sowie wirtschaftlich sinnvoll ist.

Deutliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf
Der nun vorliegende Verordnungsentwurf unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom ersten Entwurf der Kommission und noch wesentlich positiver vom ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur ECHA:

  • Keine Beschränkung von Kugelmunition: Bleihaltige Kugelmunition für Gewehr und Pistole wurde aus dem Vorschlag entfernt. Dies gilt nach dem aktuellen Entwurf auch für Flintenlaufgeschosse.
  • Verlängerte Übergangsfrist: Die Frist wurde von ursprünglich drei auf sieben Jahre verlängert. Sie beginnt nach der formellen Annahme, Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der Verordnung.
  • Angepasste Ausnahmeregelungen für den Schießsport: Frühere Anforderungen wie eine Recyclingquote von 90 Prozent, jährliches Recycling, eine Beschränkung auf Kadermitglieder oder der Verkauf von Bleischrot ausschließlich durch oder an Schießständen sind entfallen. Weitere Einschränkungen und Auflagen bleiben jedoch bestehen.

Wie DSB-Vizepräsident Recht Walter Wolpert bereits in der Meldung vom 30. Juni betonte, sind die Herausnahme der Kugelmunition und die verlängerte Übergangsfrist wichtige Erfolge für den Schießsport in Deutschland und Europa. Zugleich warnte er vor bürokratischen Pflichten und baulichen Anforderungen, die besonders kleinere, ehrenamtlich geführte Schießstände belasten könnten.

Kritische Punkte bestehen fort
Denn eine vollständige Freistellung des Schießsports bedeutet der Beschränkungsvorschlag nicht. Die Beschränkung von Bleischrot betrifft weiterhin das Wurfscheibenschießen; auch traditionelles Vogelschießen mit Schrotmunition bleibt betroffen. Für Schießstandbetreiber können zusätzliche Kontroll- und Berichtspflichten weiteren Verwaltungsaufwand verursachen. Hinzu kommen mögliche Investitionen in bauliche Risikomanagementmaßnahmen, etwa für Wälle, Netze, Böschungen oder Bodenabdeckungen.

Für den Wurfscheibenschießsport ist eine dauerhafte Ausnahme vorgesehen – zunächst nur als temporäre, befristete Ausnahme geplant –, die an Bedingungen geknüpft ist. Entscheidend wird daher sein, wie diese Auflagen im endgültigen Verordnungstext und seinem Anhang ausgestaltet sind und wie sie schließlich auch auf nationaler Ebene in der Praxis angewendet werden, damit Wurfscheiben-Schießstände ihren Betrieb verantwortungsvoll fortführen, für das Vereinstraining wie auch für nationale und internationale Meisterschaften zur Verfügung stehen können. Denn der Schutz der Umwelt ist ein wichtiges Ziel, dem sich der DSB uneingeschränkt verpflichtet fühlt. Bei der Umsetzung des Umweltschutzes gilt es jedoch weiterhin praktikable Lösungen zu finden, die Umweltschutz, Sport und Brauchtum vereinbaren. In Deutschland bilden derzeit insbesondere die Vorgaben der Schießstandrichtlinien sowie die Bestimmungen der DIN 19740 Teil 1 und 2 („Umweltrelevante Anforderungen für den Bau ziviler Schießstände") die rechtlichen Grundlagen für praxiserprobten Umwelt- und Ressourcenschutz.

Nächste Schritte auf europäischer Ebene
Die Prüffrist für das Europäische Parlament und den Rat endete am 10. Oktober 2026. Da innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben wurden, kann die Europäische Kommission die Verordnung einschließlich ihres Anhangs formell annehmen. Anschließend stehen die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und das Inkrafttreten an. Mit dem Inkrafttreten beginnen die jeweiligen Übergangsfristen.

Der DSB wird nun zunächst die formelle Annahme und Veröffentlichung der Verordnung genau verfolgen und sich anschließend bei der praktischen Ausgestaltung der Ausnahmen für den Schießsport auf nationaler Ebene weiterhin mit Nachdruck für die Interesse seiner Mitglieder einsetzen. Über relevante Entwicklungen werden wir weiter informieren.

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