Infothek Waffenrecht

Europäische Feuerwaffenrichtlinie - Neues vom Trilog aus Brüssel

21.12.2016 10:57

Die Verhandlungen im sog. Trilog, den Drei-Parteien-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament zur Novellierung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie, haben zu einem (vorläufigen) Ergebnis geführt: Die Beteiligten haben am Dienstagmittag einen Kompromiss vorgestellt, den Rat und Parlament auf der Grundlage des Kommissionsvorschlages aktuell erzielt haben.

Ursprünglich hatte die EU-Kommission im November 2015 vor dem Hintergrund der Terroranschläge von Paris vorgeschlagen, u.a. alle waffenrechtlichen Erlaubnisse auf fünf Jahre zu befristen, verpflichtende medizinisch-psychologische Tests vor Erteilung einer Erlaubnis einzuführen, halbautomatische Sport- und Jagdwaffen nach rein optischen Kriterien einzustufen. Diese maßlos überzogenen und alle rechtschaffenden Sportschützen diskriminierenden Vorschläge waren anschließend vom Parlament nicht angenommen worden. Allerdings hatten sich auch Lücken in der bestehenden Richtlinie gezeigt, vor allem hinsichtlich mangelhaft deaktivierter Salutwaffen, so dass sich auch keine Mehrheit im Parlament fand, den Vorschlag ohne weitere Beratung zurückzuweisen.

Mitte des Jahres legte der Rat der europäischen Innen- und Justizminister eigene Vorschläge zur Novellierung der Richtlinie vor; nach öffentlicher Anhörung und intensiven Beratungen legte auch der zuständige Ausschuss Binnenmarkt des Europäischen Parlaments (IMCO) die Ergebnisse seiner Beratungen vor. Diese drei Papiere waren Gegenstand der aktuellen Trilogverhandlungen, in denen nun ein grundsätzlicher Kompromiss zwischen Rat und Parlament gefunden wurde.

Zu den Punkten im Einzelnen:

Waffenrechtliche Erlaubnisse

Waffenrechtliche Erlaubnisse und auch der Jagdschein werden nicht befristet und bleiben grundsätzlich unbeschränkt gültig. Die jeweilige nationale Gesetzgebung muss ein Überwachungssystem einrichten, das medizinische und strafrechtliche Erkenntnisse auswertet und sicherstellt, dass Erlaubnisse entzogen werden, wenn der Erlaubnisinhaber eine Gefahr darstellt. Dies ist mit dem gegenwärtigen deutschen Waffenrecht bereits sichergestellt.

Munition

Der Munitionserwerb unterliegt den gleichen Bedingungen  wie der Erwerb einer Schusswaffe. Laden- und Wiederladen von Munition bleiben hiervon unberührt.

Fernabsatzhandel

Der Versandhandel (Fernabsatz-Handel) von Waffen, wesentlichen Waffenteilen und Munition bleibt weiterhin möglich, wenn spätestens bis zur Übergabe der Waffe / Munition die Identität und Erwerbsberechtigung des Erwerbers durch einen autorisierten Händler, eine Behörde oder einen Behördenvertreter geprüft wurde. Dies dürfte für den Versandhandelt keine Probleme aufwerfen, jedoch bei Geschäften von Privat zu Privat nur noch unter den obigen Bedingungen erlaubt sein.

Verbotene Waffen (Kategorie A)

Neu in die Kategorie A 6 werden vollautomatische Waffen überführt, die in halbautomatische umgebaut wurden. In die Kategorie A 7 werden künftig auch halbautomatische Waffen fallen, deren Länge auf weniger als 60 cm gekürzt werden kann, z.B. einschieb- oder einklappbare Schulterstützen, und deren Magazinkapazität bei eingefügtem Magazin mehr als 20 Schuss für Kurzwaffen und 10 Schuss für Langwaffen beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Kleinkaliberwaffen mit Randfeuerzündung. Wichtig ist, dass auch die bloße Möglichkeit, ein größeres Magazin in die Waffe einzuführen, diese nicht zu einer der Kategorie A unterfallenden verbotenen Waffe macht.

In bestimmten Einzelfällen wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Ausnah-megenehmigungen für den Besitz von Waffen der Kategorie A zu erteilen. Damit wird u.a. Sportschützen die Möglichkeit eingeräumt, in einem nationalen oder internationalen Schießsportverband, in dem sie seit mindestens einem Jahr Mitglied sind, Disziplinen schießen, die mehr als 20 Schuss bei der Kurzwaffe oder 10 Schuss bei der Langwaffe erfordern. Schließlich haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für nach der bisher geltenden Rechtslage erworbene Waffen der Kategorie B Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, um so den bisherigen Altbestand zu sichern.

Nicht so recht nachvollziehbar ist die beabsichtigte Regelung, dass ein Waffenbesitzer zwingend alle waffenrechtlichen Erlaubnisse verlieren soll, wenn er gleichzeitig im Besitz eines Kurzwaffenmagazins mit mehr als 20 Schuss oder eines Langwaffenmagazins mit mehr als 10 Schuss und der dazu passenden Waffe ist, ohne dass er hierfür eine Ausnahmeerlaubnis hat. Der Erwerb und Besitz derartige Magazine wird künftig mit einer Ausnahmegenehmigung möglich sein. Konsequenterweise soll auch

der Europäische Feuerwaffenpass angepasst werden, indem auch Waffen der Kategorie A mitgenommen werden können.

Salutwaffen, Gas- und Signalwaffen

Für Salutwaffen - also ehemalige Schusswaffen, welche so umgebaut wurden, dass lediglich Knallkartuschen verschossen werden können, wird eine technische Richtlinie erlassen, die europäische Mindeststandards für diesen Umbau festlegt. Trotzdem bleiben diese Waffen dann anschließend in der Kategorie der Waffe, aus welcher sie umgebaut wurden.

Auch für Gas- und Signalwaffen soll eine technische Richtlinie erlassen werden, die verhindern soll, dass aus SRS-Waffen schießfähige Feuerwaffen hergestellt werden können. Eine nach diesen Kriterien hergestellt SRS-Waffe bleibt grundsätzlich außerhalb der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie und somit der nationalen Gesetzgebung vorbehalten. Gas- und Signalwaffen, die nicht nach dieser technischen Richtlinie hergestellt werden, werden als Kat. B Waffen erlaubnispflichtig (WBK-Pflicht). Immerhin bleibt der Altbestand, der bisher frei erwerbbar war, hiervon unberührt.

Dekorationswaffen

Seit dem 8. April diesen Jahres gilt die Europäische Verordnung zur Deaktivierung von Feuerwaffen (2403/15 EU). Diese hat sich in weiten Teilen als unpraktikabel erwiesen und verhindert aktuell, dass Waffen ordnungsgemäß deaktiviert oder bereits deaktivierte Waffen verkauft, vererbt oder exportiert werden können. Den Mitgliedsstaaten ist es nunmehr erlaubt, ihre alten, vor April 2016 bestehenden, Regelungen zur Deaktivierung den technischen Beratern der EU-Kommission zur Bewertung vorzulegen. Wenn diese feststellen, dass bereits ein adäquater Deaktivierungsstandard vorlag, können sie dem Mitgliedsstaat erlauben, auch diese Waffen entsprechend der EU-Verordnung als deaktiviert anzusehen und zur Weitergabe und zum Export freizugeben.

Markierung

Neben den bisherigen wesentlichen Waffenteilen soll zukünftig auch das Gehäuse (Ober- und Unterteil) zwingend zu markieren sein. Die Markierpflicht wird zukünftig wohl auch alle wesentlichen Teile betreffen.

Wie geht es weiter?

Bis Ende Januar soll der dargestellte Kompromiss durch die Vertreter der Mitgliedsstaaten im EU-Ministerrat und im IMCO-Ausschuss des Parlaments endgültig verabschiedet werden. Anschließend wird er dem EU-Parlament zur endgültigen Abstimmung vorgelegt und muss dann noch vom EU-Ministerrat formell akzeptiert werden. Für die anschließende Umsetzung in nationales Recht gilt ein Zeitrahmen von 15 Monaten, sodass die neuen Regeln bis Ende 2018 deutsches Recht sein könnten.

Zu den Presseerklärungen der EU (derzeit nur in englischer Sprache):