Allgemeines
Freistellung von der Rundfunk-Beitragsgebühr
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war.
Grundlage für die Prüfung der Freistellungsanträge sind die entsprechenden Verordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich einsehbar. Nachweise sind dem Antrag daher zunächst nicht beizufügen. Im Einzelfall kann der Beitragsservice verlangen, dass für die Betriebsschließung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden.
Da die behördlich angeordneten Betriebsschließungen je nach Bundesland höchst unterschiedliche Laufzeiten haben und ein Ende der Schließung im Vorfeld nicht immer absehbar ist, wird die Freistellung rückwirkend gewährt.
Die Freistellung einer Betriebsstätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wurde. Bei einer Teilöffnung der Betriebsstätte (beispielsweise bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken oder der Reduzierung der Verkaufsfläche) gilt diese als geöffnet und ist in diesem Zeitraum nicht für eine Freistellung berechtigt.
Wurde der Geschäftsbetrieb hingegen vollständig eingestellt, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäftsreisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung als erfüllt.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, haben unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für eine rückwirkende Freistellung erfüllen, die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.
Die Freistellung einer Betriebsstätte umfasst auch die Kraftfahrzeuge, die der Betriebsstätte zugeordnet sind.