Allgemeines

Gesetzesinitiative zur Eindämmung der Folgen von Corona

24.03.2020 13:39

Die Bundesregierung diskutiert gerade eine Formulierungshilfe für ein neues Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie. Dabei berücksichtigt sie insbesondere auch die Folgen, die sich aus den Kontaktverboten und den damit ausfallenden Mitgliederversammlungen ergeben.

Noch befindet sich dieses Gesetz nur in der Beratung, aber es ist mit einer zügigen Verabschiedung zu rechnen. Wenn diese so beschlossen wird, bedeutet dies für die Vereine, die auf den abgesagten Mitgliederversammlungen neue Vorstände hätten wählen müssen, dass die bisherigen Vorstände bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt bleiben. Außerdem sollen schriftliche Mitgliederentscheide möglich werden, auch wenn die jeweiligen Satzungen beides bisher nicht ausdrücklich vorsehen.    

Auszug aus dem Gesetzesentwurf: (Seite 11) 

"Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

Es ist gängige Praxis, dass die Bundesregierung bei der Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages Hilfestellung leistet. Es kann auch vorkommen, dass die Bundesregierung zwar einen Gesetzentwurf ausarbeitet und im Ressortkreis abstimmt, aber nicht selbst in den Bundestag einbringt, sondern dies dem Parlament überlässt. Das regierungsinterne Verfahren entspricht dann im Prinzip dem einer Regierungsinitiative. Gegenstand des Kabinettbeschlusses beziehungsweise der Tagesordnung der Kabinettssitzung ist dann ausdrücklich nicht ein Gesetzentwurf, sondern eine Formulierungshilfe.

Weiterführende Links