Infothek Waffenrecht
Initiativen zur Waffenrechts-Gesetzgebung auf EU-Ebene
In Folge der von der Generaldirektion Inneres der EU-Kommission (GD Inneres/DG Home) am 21.10.2013 veröffentlichten Stellungnahme „Schusswaffen und die innere Sicherheit in der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels“ (COM(2013) 716 final), führt die GD Inneres aktuell weitere Studien durch, die den illegalen Waffenmarkt und Handel mit Feuerwaffen untersuchen sollen, ohne den zivilen Markt und die legalen Waffenbesitzer zu beeinträchtigen.
Von diesen Aktivitäten sind zwei Studien bemerkenswert, die von der GD Inneres in Auftrag gegeben wurden:
1. Studie zur Unterstützung einer Folgeneinschätzung zu einer möglichen Initiative zur Schaffung von Regelungen für die Deaktivierung, die Zerstörung und die Markierung von Feuerwaffen in der EU unter Einbeziehung von Alarmwaffen und Replicas. Beauftragt ist das Unternehmen Ernest & Young/SIPRI.
2. Studie zur Unterstützung einer Folgenabschätzung für Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels in der EU. Beauftragt ist das Unternehmen CSES.
Die Ergebnisse dieser Studie und die sich hieraus ergebenden Hauptprobleme sind bereits in den beiden ersten Sitzungen der von der GD Inneres einberufenen Expertengruppe (in der weder die Jäger noch die Sportschützen vertreten sind) diskutiert worden. Der finalen Berichte zu diesen Studien soll Ende Juli veröffentlicht werden.
In Ergänzung zu diesen beiden Studien ist eine weitere Studie zur Evaluierung der Feuerwaffen-Richtlinie der EU an Ernest & Young/Technopolis in Auftrag gegeben worden. Sowohl die ISSF als auch der DSB sind von Ernest & Young zu dieser Problematik befragt worden und habe eine Stellungnahme abgegeben.
Bemerkenswert an diesen Aktivitäten der GD Inneres ist, dass diese offensichtlich unbeeindruckt von den rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zuständigkeit verfolgt werden. Bereits der Deutsche Bundesrat hatte vergangenes Jahr in seinem Beschluss vom 29.11.2013 (Drs. 732/13) darauf hingewiesen, dass der EU-Vertrag für eine derartige Tätigkeit keine Rechtsgrundlage biete und der GD Inneres jede Zuständigkeit fehle.