Infothek Waffenrecht

Klare Position des DSB zum Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 für die Europäische Feuerwaffenrichtlinie (91/477 EWG)

27.11.2015 14:30

Der Deutsche Schützenbund e.V. (DSB) mit seinen knapp 1,4 Millionen Mitgliedern ist entsetzt über die menschenverachtenden Terroranschläge der letzten Wochen, die sich gegen die Menschen in Europa und ihre Werte richten. Das Mitgefühl aller Sportschützen gilt den Opfern und Angehörigen dieser abscheulichen Taten, für die es keinerlei Entschuldigung gibt.

Der DSB unterstützt daher alle Maßnahmen, die verhindern helfen, dass Terroristen und andere Kriminelle Waffen in die Hände bekommen, insbesondere auch den Aktionsplan der EU-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Waffen- und Sprengstoffhandels.


Wir sagen JA zu einer wirksamen Bekämpfung des illegalen Waffen- und Sprengstoffhandels, um die Bürger Europas zu schützen und Kriminelle und Terroristen an der Beschaffung von Waffen zu hindern.


Wir sagen JA zu effizienten Maßnahmen, die der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels, der Waffenkriminalität und des internationalen Terrorismus dienen.


Wir sagen JA zu allen durchdachten Planungen, die der Gewährleistung der inneren Sicherheit und die Sicherheit unserer Mitbürger dienlich sind.


Keine Gleichsetzung von Sportschützen und Terroristen


Die von der EU-Kommission verfolgten Änderungen der Feuerwaffenrichtlinie betreffen jedoch zu einem großen Teil nicht den kriminellen Bereich der Waffenbeschaffung sondern mit detaillierten Regelungen den bereits jetzt in allen EU-Staaten kontrollierten legalen Waffenbesitz. So wie sich der DSB bereits in der Vergangenheit dagegen verwahrt hat, mit Mördern und Gewalttätern gleichgesetzt zu werden, so verwahren wir uns aktuell mit Entschiedenheit dagegen, für Terroristen, fanatische Mörder und religiöse Fundamentalisten in Mithaftung genommen zu werden. Es besteht allgemeiner Konsens in unserer Gesellschaft, dass wegen einzelner verblendeter Verbrecher weder einzelne Glaubensrichtungen, Migranten bestimmter Länder und Regionen oder Asylsuchende mitverantwortlich gemacht werden dürfen.


Umso unverständlicher ist es, dass dies nun bei der überdurchschnittlich rechtstreuen Gruppe der legalen Waffenbesitzer, insbesondere der Sportschützen gemacht wird, die von den EU-Änderungsvorschlägen in erster Linie betroffen sind.


In allen Berichten der Landes- und Bundespolizei sowie des Bundesinnenministeriums wurde klar und unmissverständlich herausgestellt, dass der private, legale Waffenbesitz keinerlei Gefahr für die Innere Sicherheit berge.


Wir sagen daher NEIN zu einem unnötigen Aktionismus, der wieder einmal nur die legalen, gesetzestreuen Waffenbesitzer trifft.


Wir sagen auch NEIN zu Forderungen, die die Ausübung des Schießsports, dem etwa zwei Millionen Sportschützen allein in Deutschland nachgehen und der seit den ersten Olympischen Spielen der Neuzeit 1896 mit vielen Disziplinen dem olympischen Programm angehört, noch weiter einschränkt.



Die Änderungsvorschläge im Einzelnen


Die EU-Feuerwaffenrichtlinie ist von ihrem Ursprung her geschaffen worden, um den freien Waren und Personenverkehr zu gewährleisten; aus diesem Grund ist auch die Generaldirektion Binnenmarkt zuständig und nicht die Generaldirektion Inneres, von der allerdings die Änderungsvorschläge stammen. Daher bestehen grundsätzlich rechtliche Zweifel daran, ob die EU-Kommission für manche Maßnahme, die sie in ihrer Vorlage zur Abstimmung vorlegt, überhaupt zuständig ist, denn Fragen der inneren Sicherheit gehören nicht zu ihrem Aufgabenbereich sondern liegen – in Deutschland – in der Hoheit der Bundesländer. Die Berufung der EU-Kommission auf Art. 5 und Art. 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dürfte daher mit den Kompetenzzuweisungen aus den EU-vertragsrechtlichen Regelungen kaum zu vereinbaren sein.



1. Zeitliche Beschränkung der Erlaubnis

Mit der Einführung einer zeitlichen Beschränkung der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf fünf Jahre überschreitet die Kommission nicht nur ihre Kompetenzen, da hierfür allein die Mitgliedstaaten zuständig wären. Darüberhinaus gibt es für eine derartige zeitliche Beschränkung der Mindestdauer keinen vernünftigen Grund. Diesem Vorschlag liegt vielmehr ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber rechtstreuen Bürgern zugrunde, die unter einen unzulässigen Generalverdacht gestellt werden. Sportschützen legen umfangreiche, staatlich kontrollierte Prüfungen zur Sachkunde ab. Sie betätigen sich langfristig sportlich und stehen unter der sozialen Kontrolle ihrer Vereinsmitglieder im Rahmen der Vereinsstruktur. Erst dann haben sie das Recht auf Waffenerwerb, in dessen Rahmen sie von Behördenseite auf ihre Zuverlässigkeit und Eignung geprüft werden. Das Fortbestehen des Bedürfnisses und ebenso die Zuverlässigkeit werden von Behörden regelmäßig überprüft. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der waffenrechtlichen Erlaubnis ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Die Behörde hat es bereits jetzt in der Hand, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine zeitliche Befristung führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand und großen – auch kostenmäßigen – Belastungen für die Sportschützen, ohne für die innere Sicherheit auch nur im Ansatz etwas beizutragen.


Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!


2. Medizinische Untersuchung für Erteilung und Erneuerung der Erlaubnis

Wie bereits dargestellt, unterliegt der Sportschütze bereits jetzt der Kontrolle der Behörden bei Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis und bei der dreijährigen Regelüberprüfung. Werden gesundheitliche Bedenken bekannt, kann die Behörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen. Die Forderung einer medizinischen Begutachtung vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zeugt von einem abgrundtiefen Misstrauen gegenüber dem einzelnen Sportschützen, aber auch gegenüber der Behörde, die heute schon die Eignung überprüft.


Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!


3. Einheitliche Regeln für die Kennzeichnung von Feuerwaffen

Es entspricht dem Inhalt des VN-Feuerwaffenprotokolls, einheitliche Regeln für die Markierung von Feuerwaffen zu schaffen, um eine eindeutige Identifizierung und Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Gegen eine derartige sinnvolle Vereinheitlichung, die möglichen Missbrauch ausschließen kann und Regelungslücken schließt, ist nichts einzuwenden. Man fragt sich vielmehr, warum dies nicht schon viel früher geschehen ist.


Der DSB sagt JA zu diesem Vorschlag der EU!


4. Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten

Auch hinsichtlich dieser sinnvollen Maßnahme, die insbesondere auch eine Vernetzung der nationalen Waffenregister umfassen soll, muss man sich fragen, warum dies im europäischen Raum nicht bereits früher geschehen ist.


Der DSB sagt JA zu diesem Vorschlag der EU!


5. Verbot von halbautomatischen Schusswaffen

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist eigentlich die bei den terroristischen Taten regelmäßig verwendete vollautomatische oder aus Halbautomaten in Vollautomaten umgebaute Kalaschnikow AK 47. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nicht nur Vollautomaten sondern auch aus Vollautomaten in Halbautomaten umgebaute Schusswaffen nach deutschem Recht weiterhin als Vollautomaten angesehen und damit weiterhin verboten bleiben. Sportschützen verwenden derartige Waffen daher nicht.

   

Sportschützen brauchen keine Kalaschnikows

   

Vor allem ist aber fraglich, ob ein generelles Verbot halbautomatischer Schusswaffen, die vollautomatischen ähnlich sehen, dem Ziel der Terrorismusbekämpfung überhaupt dienen können. Diese Formulierung erweckt unter dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Zweifel an der Durchsetzbarkeit. Aus diesem Grund wurde auch mit der Neuregelung des Waffengesetzes 2003 der so genannte „Kriegswaffenanscheinsparagra f“ abgeschafft, weil nach kriminalistischen Erkenntnissen derartige Anscheinswaffen nicht deliktsrelevant waren. Mit der Änderung durch den EU-Vorschlag würden die früheren rechtlichen Unsicherheiten in Rechtsprechung und Verwaltung wieder aufleben. Bei einer derartigen pauschalen Regelung ist weder der Terrorismus wirksam zu bekämpfen noch würde sie zu einem Sicherheitsgewinn für die Bürger führen, da das bloße Aussehen einer Waffe diese an sich nicht gefährlicher macht.

    

Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!

  

6. Auflagen für die Verbreitung deaktivierter Feuerwaffen

Seit Jahren gibt es Harmonisierungsbestrebungen, die die unterschiedlichen Regelungen zur Deaktivierung von Feuerwaffen vereinheitlichen sollten, wobei der deutsche Standard als vorbildlich angesehen wurde. Derartige Waffen können nach diesem Standard nicht mehr zurückgebaut werden. Daher erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn nun derartige irreversibel unbrauchbar gemachte Waffen nun registriert werden sollen. Dies führt zu einem großen bürokratischen Aufwand ohne erkennbaren Sicherheitsgewinn.


Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!

   

7. Gemeinsame Kriterien für Gas- und Schreckschusswaffen

In Deutschland hergestellte Gas- und Schreckschusswaffen mit dem PTB Zeichen können grundsätzlich nicht in „scharfe“ Waffen umgebaut werden. Es ist daher zu begrüßen, wenn diese Standards auch in anderen EU-Ländern gelten bzw. Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern kontrolliert würden. Die Forderung nach einer allgemeinen Registrierung schießt jedoch über das Ziel hinaus. Sie führt zu ausufernder Bürokratie, jedoch nicht zu einem Gewinn für die innere Sicherheit, da bislang noch nicht bekannt geworden ist, dass Terroristen derartige Waffen für ihre Mordtaten benutzen.


Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!


8. Strengere Vorschriften für Online-Waffenkäufe

Der bisherige Handel über Fernabsatzmedien folgt den gleichen gesetzlichen Vorgaben wie der Handel in Fachgeschäften. Es bestehen daher ausreichende Kontroll- und Meldepflichten, so dass die Behörden informiert sind. Welche zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden sollen, erschließt sich nicht.


Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!



Zur Information:

Der Änderungsvorschlag wird am 7. Dezember 2015 in das EU-Parlament eingebracht und nimmt dann den üblichen Lauf im Rechtssetzungsverfahren. Nach verlässlichen Information aus Brüssel und Berlin wird damit gerechnet, dass eine endgültige Verabschiedung – in welcher Fassung auch immer – erst Mitte des nächsten Jahres erfolgen wird.


Den kompletten Änderungsvorschlag finden Sie über diesen Link.


Die Presseerklärung dazu ist über diesen Link einsehbar.

  

Die Kommission gibt Antworten zu Fragen unter diesem Link.

 

Umfrage der Kommission

Auf ihrer Homepage bietet die EU-Kommission die Möglichkeit zu einer Rückmeldung zu Legislativvorschlägen, hier der Änderung der Feuerwaffen-Richtlinie. Sie können auf diesem Weg der Kommission Ihre Meinung zu den Änderungsvorschlägen mitteilen. Diese Rückmeldungen sollen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden, sodass sie in die Rechtsetzungsdebatte einfließen können.

Sachliche und fachbezogene Stellungnahmen können vielleicht etwas bewirken.

   

Hier gelangen Sie direkt zum Einspruchsformular.

  

Petition

Der DSB weist noch einmal auf die zu diesen Vorschlägen laufende Online-Petition hin, die unter diesem Link zu erreichen ist.