Waffenrecht
Meldepflicht für Vereine
Seit dem 1. April 2003 bestimmt § 15 Abs. 5 Waffengesetz, dass ein schießsportlicher Verein verpflichtet ist, der zuständigen Behörde Sportschützen unverzüglich zu benennen, die Inhaber einer WBK sind und aus dem Verein ausgeschieden sind.
Aus gegebenen Anlass weist der Deutsche Schützenbund erneut auf diese Vorschrift hin und bittet alle seine Vereine, diese gesetzliche Regelung zu beachten und der Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen.<o:p></o:p>
Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen, das heißt in einem angemessenen zeitlichen Abstand nach Wirksamkeit des Austritts. Teilt ein Sportschütze beispielsweise im März seinen Austritt mit, sieht die Satzung jedoch vor, dass der Austritt erst später - zumeist am Ende eines Jahres - wirksam wird, so ist auf den Zeitpunkt abzustellen, der nach der Satzung den Austritt rechtswirksam werden lässt. Die Meldung an die Behörde sollte sodann innerhalb des folgenden Monats erfolgen.