Infothek Waffenrecht
Meldung ausgetretener Vereinsmitglieder muss unmittelbar erfolgen
Aus gegebenem Anlass weist der Deutscher Schützenbund erneut darauf hin, dass Vereine bzw. deren Vorsitzende dazu verpflichtet sind, die zuständige Aufsichtsbehörde unmittelbar darüber in Kenntnis zu setzen, sobald ein Mitglied, das zugleich Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, aus dem Verein ausgetreten ist.
Wörtlich heißt es dazu in § 15, Abs. 5 WaffG: "Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen."