Infothek Waffenrecht

Neue Gerichtsentscheidungen zum Waffenrecht

12.04.2013 16:21

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht aktueller Gerichtsentscheidungen zu waffenrechtlichen Fachfragen. Die entsprechenden Links haben wir Ihnen beigefügt, unter denen Sie die Beschlüsse und Urteile in voller Länge nachlesen können.

1. Unzuverlässigkeit bei Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften

Aufgrund einer Anzeige eines Nachbarn, der Betroffene habe Kriegswaffen aus Tschechien eingeführt, wurde eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt. Hierbei fand man in einem Schrank im Schlafzimmer eine Gewehr Kal. .22 mit Magazin, in dem sich zwei Patronen befanden und im Keller in einer Tasche zwei Präzisionsschleudern. Ein eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde ohne Auflagen eingestellt.

Die zuständige Behörde widerrief daraufhin Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Europäischen Feuerwaffenpass wegen waffen- und jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung des Gewehrs im Schlafzimmerschrank mit Zugriffsmöglichkeit der Lebensgefährtin und der Besitz von Präzisionsschleudern als verbotene Gegenstände die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Insbesondere der Besitz verbotener Gegenstände sei als ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz anzusehen. Zudem sei von dem Gewehr ein erhöhtes Gefahrenrisiko ausgegangen, da es – nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen – wegen einer technischen Störung nicht entladen werden konnte, weil sich das Magazin nicht entfernen ließ.

(Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.1.2013 – 21 CS 12.2531 goo.gl/2tFaj)

2. Missbräuchliches Verhalten

Der Kläger war Jäger. Er kannte die Inhaber eines Schrotthandelsunternehmens, von deren Betriebsgelände in großem Stil Schrott gestohlen wurde. Um den Inhabern zu helfen, ging er eines Abends im Tarnanzug mit Gesichtsmaske auf den Schrottplatz und führte dabei eine Bockflinte mit sich. Diese war mit selbst gefertigten, mit Salz und Pfeffer gefüllten Hülsen geladen. Der Kläger stellte die Diebe und rief die Polizei, die ihn mit der Flinte neben den auf dem Boden liegenden Tätern antraf. Die zuständige Behörde widerrief den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte, weil der Kläger seine Jagdwaffe zum Auflauern von vermutlichen Dieben benutzt habe; damit sei er jagd- und waffenrechtlich unzuverlässig, weil bei ihm die Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung bestehe. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden mit der Begründung, der Kläger sei durch den Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte schon genug bestraft.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme rechtfertigen könne, der Betroffene werde künftig Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, so dass er als unzuverlässig angesehen werden muss. Eine Waffe werde auch dann "verwendet", wenn von ihr als Mittel der Drohung Gebrauch gemacht werde; auf die Abgabe eines Schusses komme es nicht an. Das Verhalten des Kläger sei deswegen als "missbräuchlich" einzustufen, weil es als verwerflich anzusehen sei, denn dies sei bereits dann der Fall, wenn die Waffe zu anderen Zwecken verwendet werde, als zu denen, für die sie konstruiert worden ist. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass Jäger Waffen auch führen dürfen; der Kläger habe die Waffen nicht mit Jagdmunition, sondern mit einer veränderten Ladung aus Salz und Pfeffer geladen, mit der Wild nicht erlegt werden könne. Damit sei die Verwendung der Waffe missbräuchlich und der Kläger insgesamt unzuverlässig.

(Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 18.2.2013 – 8 K 1999/12 goo.gl/Dp5GB)

3. Unzuverlässigkeit nach Drohungen

Der Kläger, ein Sportschütze, war im Besitz waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. Mitte Juli kam es zu Vollstreckungsversuchen des Vollziehungsbeamten des für den Käger zuständigen Finanzamtes. In zwei an das Finanzamt gerichteten Fax-Schreiben wies der Kläger auf ein Ereignis hin, bei dem ein Zwangsvollstreckungsschuldner fünf Menschen erschossen habe. Er legte dar, dass Steuervollstreckung eine Plünderung in einem besetzten Gebiet sei. Nach den geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches stehe auf Plünderung die Todesstrafe. Das Finanzamt solle darüber nachdenken.

Daraufhin widerrief das zuständige Landratsamt die Waffenbesitzkarten und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition oder explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Aus den beiden Fax-Schreien sei auf ernst zu nehmende Absichten zu schließen.

Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, er habe lediglich seine Meinung geäußert, wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Es führte in der Begründung aus, dass Drohungen mit der Todesstrafe im Zusammenhang mit dem Widerstandsrecht aus Art. 10 Abs. 4 Grundgesetz zur waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit führten. Bei der Einschätzung der Zuverlässigkeit sei eine aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleitende Prognose hinsichtlich des ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen und Sprengstoff zu treffen. Hierbei sei ein Restrisiko nicht hinzunehmen. Vielmehr sei nach dem Inhalt der Schreiben anzunehmen, dass sich der Kläger bei einem erneuten Vollstreckungsversuch der Finanzbehörden diesen mit Waffengewalt entgegenstellen könnte. Der dadurch begründeten Annahme einer Handlung von Selbstjustiz stehe auch nicht die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne Auflagen entgegen.

(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 17.1.2013 – AN 5 K 12.01332 goo.gl/WWnce)

4. Zeitraum für Regelüberprüfungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.8.2012 drei Leitsätze im Blick auf den Zeitraum von Regelüberprüfungen aufgestellt. Wörtlich heißt es darin:

  • "1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf.
     
  • 2. Die zuständige Behörde ist nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie "regelmäßig" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.
     
  • 3. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung im Rahmen einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor."

Hierzu liegt nun auch eine erläuternde Darstellung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Neumann vor, der an dieser Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. "juris Praxis-Report Bundesverwaltungsgericht").