Infothek Waffenrecht
Neues zum Sprengstoffgesetz
Im Jahre 1993 beschloss die Europäisiche Union die Richtlinie 93/15 EWG, mit
der zur Vollendung des Binnenmarktes eine Harmonisierung der
sprengstoffrechtlichen Regelungen in den Länder der EU angestrebt wurde.
Hierauf aufbauend erließ die Kommission der EU am 4. April 2008 eine
Richtlinie zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und
Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke.
Hiermit sollte in den Mitgliedsländern eine einheitliche Kennzeichnung von Explosivstoffen erfolgen, um die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffes vom Herstellungsort und dem ersten Inverkehrbringen bis hin zum Endnutzer und zu seiner Verwendung möglich sein. Dies wird für erforderlich gehalten, um einen Missbrauch zu verhindern und den staatlichen Vollzugsbehörden eine Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu ermöglichen.
Diese Richtlinie war bis 5. April 2009 in nationales Recht umzusetzen und ab 5. April 2012 anzuwenden. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, mit dem in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Explosivstoffe eingeführt wurde.
Hiernach konnten noch bis zum 5. April 2015 Explosivstoffe ohne die neue
Kennzeichnung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht (also in die
Bundesrepublik eingeführt), hier vertrieben und anderen überlassen werden.
Ferner bezog sich diese Übergangsregelung in § 49 1. SprengV auch auf die
Verwendung vorhandener, noch nicht nach der Richtlinie gekennzeichneter
Explosivstoffe.
Konsequenz hieraus ist, dass nach dem 5. April d.J. solche Explosivstoffe nur noch aufbewahrt werden dürfen. Mit dieser Regelung schoss der deutsche Gesetzgeber allerdings etwas über das Ziel hinaus, denn die Richtlinie sah ein Verbot der Verwendung vorhandener Explosivstoffe durch den Endverbraucher nicht vor. Hätte diese Regelung Bestand, so würden die
Verbraucher von Explosivstoffen, also insbesondere Vorderladerschützen und
Wiederlader, den bis dahin nicht verbrauchten Sprengstoff nur noch
aufbewahren, was zu einer unsinnigen Verwahrung dieser Explosivstoffe oder
zu deren Vernichtung geführt hätte.
Diese Problematik hat das zuständige Bundesinnenministerium erkannt und in
einem Erlass vom 6. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei,
diese Regelung zu ändern und eine Weiterverwendung durch den Endverbraucher zuzulassen. Da diese Stoffe legal von Berechtigten erworben wurden, ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch nicht zu erkennen.
Die Änderung soll im Zusammenhang mit der erneuten Novellierung der
sprengstoffrechtlichen Regelungen aufgrund der neuen Explosivstoffrichtlinie
der EU (2014/28 EU) erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren wird indes nicht
vor Ende 2015 abgeschlossen sein.
Dies bedeutet für die Zeit nach dem 5. April 2015, dass vorhandene, aber
nicht der neuen Kennzeichnung entsprechende Explosivstoffe nicht weiter
verwendet sondern nur noch aufbewahrt werden dürfen. Dies gilt bis zu der
geplanten Gesetzesänderung; danach wäre die weitere Verwendung wieder
möglich. Das Bundesinnenministerium empfiehlt zwar, vorhandene
Explosivstoffe bis zum 5. April d.J. zu verbrauchen, jedoch müssen
Wiederlader jetzt keine Nachtschichten einlegen, denn im Hinblick auf das
Gesetzesvorhaben besteht für einen sofortigen Verbrauch keine zwingende
Notwendigkeit mehr.
ABER: Ab 5. April Finger weg von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten alten Sprengstoffbeständen.