Infothek Waffenrecht
Niedersächsischer Landtag: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legt Antrag vor
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag hat am 18.09.2012 einen Antrag vorgelegt, der auf die Einführung einer Gebührenpflicht für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nach §4 Abs. 3 WaffG sowie der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zielt.
Wörtlich heißt es in dem unter Drucksache 16/5176 veröffentlichten Antrag:
"Die Landesregierung wird aufgefordert, 1. zeitnah in die niedersächsische Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) die mit den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein abgestimmten Gebührentatbestände im Sinne der Kostenverordnung zum Waffengesetz und des Waffengesetzes und zusätzlich 2. eine Gebühr für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in kostendeckender Höhe sowie 3. eine Gebühr in kostendeckender Höhe für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort sowie für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen aufzunehmen."
Zur Begründung verweisen die niedersächsischen Grünen auf die durch eine Arbeitsgruppe der sogenannten Nordländer erarbeiteten Kostentatbestände für die Gebühren nach dem Waffengesetz: "Bisher gibt es in Niedersachsen in der Allgemeinen Gebührenordnung keine Kostentatbestände für das Waffengesetz, obwohl hier eine Regelung zu schaffen ist. Offensichtlich will die Landesregierung auch in eine zu schaffende Ergänzung der Allgemeinen Gebührenordnung in Bezug auf die Gebühren des Waffengesetzes keine Gebühr für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG und keine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort aufnehmen." Darüber hinaus hebt Grünen-Fraktionsvorsitzender Stefan Wenzel die durch Kontrollgebühren mögliche Einnahmen von ca. 1 Mio. Euro jährlich als Begründung für die Notwendigkeit ihrer Einführung hervor. Der Antrag kann in voller Länger unter diesem Link abgerufen werden.