Allgemeines

„Nikolausgeschenk“ für Schützenvereine

06.12.2005 00:00

Nach einer Information der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az: XI ZR 154/04) eine Entscheidung gefällt, die bei den Schützenvereinen in ganz Deutschland ein sicherlich positives Echo finden wird.

 

In den meisten der fast 16.000 Schützenvereinen ist heute der Einzug des Mitgliedsbeitrags per Lastschrift gängige Praxis. Häufig aber kommen diese zurück, wenn das Konto des Mitglieds zum Beispiel keine nötige Deckung aufweist. In diesem Fall haben Banken und Sparkassen oft eine Gebühr oder eine „Kostenpauschale“ von sechs Euro dem Verein in Rechnung gestellt.

In dieser höchstrichterlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass die Kreditinstitute wegen einer nicht vorhandenen Kontodeckung ihre Kunden, sprich die Schützenvereine, nicht mit einer Gebühr belasten dürfen.

Es kann nicht zu Lasten des Vereins gehen, wenn eines seiner Mitglieder nicht die notwendige Kontodeckung aufweist. Dies muss zwischen den Geldinstituten im Innenverhältnis geklärt werden.

Die komplette Information der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen können Sie hier nachlesen.