Infothek Waffenrecht
Rechtsprechung: VG Weimar zeigt Neonazis die rote Karte
Der Antragsteller ist Sportschütze und war bis 2009 Mitglied der NPD in Thüringen. Er nahm 2007 am Thüringentag der "Nationalen Jugend" und an einer Musikveranstaltung des Rechtsextremisten H. teil, am Landesparteitag der NPD 2007 und 2008, im Jahre 2009 an der NPD-Kundgebung "Rock für Deutschland" und 2011 am NPD Eichsfeldtag teil. Diese Tätigkeit nahm die zuständige Waffenbehörde zum Anlass die erteilten Waffenbesitzkarten wegen waffenrechticher Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Der hiergegen beim Verwaltungsgericht Weimar gestellte Antrag hatte keinen Erfolg.
Das VG führt aus, dass sich das Agieren und die Ideologie der NPD gegen die verfassungsmäßige Ordnung und darüberhinaus gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richtet; dies begründet es mit Auszügen aus Verlautbarungen der NPD und Verfassungsschutzberichten. Mit seinen Teilnahmen an den vorgenannten Veranstaltungen, von denen nur 2 aus dem Jahre 2007 wegen Ablaufs der 5-Jahresfrist nicht verwertet werden konnten, habe der Antragsteller über die bloße Mitgliedschaft hinausgehende Bestrebungen verfolgt und Unterstützungshandlungen vorgenommen, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) Waffengesetz zur Unzuverlässigkeit führen. Nach dem allgemeinen Zweck des Gesetzes zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei ein strenger Maßstab anzulegen, um die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen.
Da der Waffenbesitz lediglich dem Hobby des Antragstellers diene, müsse hier das öffentliche Sicherheitsinteresse höher bewertet werden, so dass die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers im überwiegenden Allgemeininteresse von diesem hinzunehmen sei.
Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 E 1194/12 We -