Allgemeines
„Reichsbürger“ dürfen nicht in Schützenvereine
Nach dem Mord an einem Polizisten durch einen Angehörigen der sog. „Reichsbürger“ in Georgensgmünd bei Nürnberg ist das Thema des legalen Waffenbesitzes durch gewaltbereite Extremisten in den Fokus der öffentlichen Diskussion geraten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die für die innere Sicherheit zuständigen Landesbehörden prüfen Möglichkeiten, um die Mitglieder der bisher eher belächelten und unterschätzen Bewegung der sog. „Reichsbürger“ und ihres Umfelds zu erkennen und genauer zu beobachten.
Die „Reichbürger“ sind Thema im Innenausschuss des Bundestages, und einige Bundesländer ergreifen bereits Maßnahmen, den als „Reichbürger“ identifizierten Personen gegebenenfalls erteilte Erlaubnisse im Sinne des Waffenrechts wieder zu entziehen. Dazu bedarf es keiner Korrektur oder Erweiterung des geltenden Waffenrechts.
Wer einer Gruppierung angehört, die grundsätzlich oder in Teilen das Rechtssystem und die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Organe nicht anerkennt – wie das bei den „Reichsbürgern“ und den Mitgliedern der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ oder ähnlicher Gruppen der Falls ist -, ist nicht zuverlässig im Sinne von § 5 (2) 3. des Waffengesetzes. Damit verfügen die Behörden über die rechtliche Grundlage, diesen Personen die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen.
DSB-Präsident Heinz-Helmut Fischer stellt klar: „Mitglieder der „Reichsbürger“ und ähnlicher Vereinigungen haben in den Schützengesellschaften nichts zu suchen. Das gilt selbstverständlich für sämtliche Verfechter extremer Positionen überhaupt, seien sie politischer oder religiöser Natur.“