Infothek Waffenrecht
Schießstandsachverständige im Fokus
Zum 1. Januar 2015 tritt die Regelung des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Kraft, nach der nur noch öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige als "anerkannte Schießstandsachverständige" zu Durchführung der Regelüberprüfungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift zugelassen sind.
Im Hinblick auf die derzeit etwa 15 öffentlich bestellten und vereidigten Schießstandsachverständigen in der Bundesrepublik außer Bayern ist zu befürchten, dass es ab dem nächsten Jahr zu Engpässen bei der Regelüberprüfung kommen wird.
Für Bayern gilt insofern eine Sonderregelung, als dass dort die von den Bezirksregierungen öffentlich bestellten und beeidigten Schießstandsachverständigen gleichgestellt werden (dies ist rechtlich durchaus problematisch, weil diese öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen nicht den Qualitätsanforderungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen).
Das für diesen Bereich zuständige Bundesinnenministerium (BMI) hat mehrfach verlauten lassen, dass eine Änderung der Regelung der AWaffV erwogen werde, wenn alle betroffenen Verbände hierzu eine einheitliche Auffassung vertreten und Maßnahmen für eine Qualitätssicherung (z.B. durch Fortbildungskonzepte) vorlägen. Hierzu ist es leider bislang nicht gekommen, weil der Verband unabhängiger Schießstandsachverständiger (VuS) sich letztlich geweigert hat, einer Lösung zuzustimmen, die die bisherige Regelung der (allesamt vom DSB ausgebildeten) anerkannten Schießstandsachverständigen beibehalten hätte.
Das BMI hat nun die Fortentwicklung der Schießstandrichtlinien und des Schießstandsachverständigenwesens auf den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) übertragen, der seine Prozesskompetenz auch in diesem für den Schießsport wichtigen Bereich einbringen will.
So hat am 1. Oktober 2014 beim DOSB eine Sitzung der neu berufenen Arbeitsgruppe Schießstandwesen und (nur für die erste Sitzung) von Vertretern der betroffenen Verbände stattgefunden. Für den DSB nahm Präsident Heinz-Helmut Fischer an dieser Sitzung teil. Als Vertreter des DSB in dem Fachgremium hatte das Präsidium in seiner August-Sitzung den Schießstandsachverständigen und Präsidenten des Rheinischen Schützenbundes Willi Palm benannt. Beide hatten in dieser ersten Sitzung darauf hingewiesen, dass zur ungehinderten Gewährleistung des Schießsportbetriebs es dringend erforderlich sei, den bisherigen "anerkannten Schießstandsachverständigen" beizubehalten und dies dem Bundesinnenministerium entsprechend vorzutragen. Die Vertreter des DSB befürchten ebenso wie die anderen Vertreter der schießsportlichen und jagdlichen Vereinigungen, dass sonst Schließungen von Schießstätten durch die zuständigen Ordnungsbehörden drohen.
Dieser Auffassung widersprach allein der Vorsitzende des VuS, Jakob Stainer, der die öffentliche Bestellung und Vereidigung aus Gründen der Qualitätssicherung für erforderlich hält. Insoweit wurde es seitens der Vertreter der Verbände als wesentlich angesehen, entsprechende Konzepte für Qualitätssicherungsmaßnahmen zu entwickeln, was aber nicht sofort umsetzbar sei, sondern angemessene Zeit erfordere. Dementsprechend hat sich der DOSB an das BMI gewandt mit der Bitte um Prüfung, ob diesen sich abzeichnenden Problemen nicht mit einer (erneuten) Verlängerung der Frist des § 12 Abs. 6 AWaffV begegnet werden könnte.
Derzeit ist nicht abzusehen, ob es zu einer weiteren Hinausschiebung oder zu einer Änderung der Regelung des § 12 Abs. 4 AWaffV kommen wird. Tritt die Regelung der AWaffV wie vorgesehen in Kraft, bedeutet dies in praktischer Konsequenz, dass nach Möglichkeit alle diejenigen Vereine, deren Regelüberprüfung Anfang des nächsten Jahres bevorsteht, versuchen sollten, bereits jetzt die Regelüberprüfung durch einen anerkannten Schießstandsachverständigen durchführen zu lassen.
Der DSB empfiehlt daher allen seinen Mitgliedsvereinen, entsprechende Maßnahmen in Absprach mit den zuständigen Behörden einzuleiten.
Beitrag: Jürgen Kohlheim