Allgemeines
Schützenvereine und Mindestlohngesetz
Der Deutsche Bundestag hat das in den vergangenen Monaten kontrovers diskutierte „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ verabschiedet: Bestandteil dieses Gesetzes ist in Artikel 1 das Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat das Gesetzgebungs-verfahren von Beginn an aufmerksam verfolgt und die Auswirkungen auf den Sport und somit auch auf die Schützenvereine geprüft.
Wie der DOSB mitteilt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Verständnis für die Besonderheiten der Beschäftigung ehrenamtlicher Personen gezeigt, die für ihre Tätigkeit kein Gehalt, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. So wurde etwa in § 22 Absatz 3 MiLoG klargestellt, dass ehrenamtlich Tätige nicht unter dieses Gesetz fallen.
Die Beschlussempfehlung des Bundestagesausschusses für Arbeit und Soziales vom 2. Juli 2014 hierzu lautet: „Die Koalitionsfraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass
ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer ‚ehrenamtlichen Tätigkeit‘ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung,
sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich.
Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle
Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“
Zu diesem wichtigen Thema hat der DOSB acht Fragen an das Ministerium gerichtet, die Sie über diesen Link einsehen können. Eine fachliche Bewertung zum Schreiben des DOSB finden Sie über diesen Link.
Quelle: DOSB