Allgemeines
Service: Fördergelder für Klimaschutz in Sportstätten
Seit dem 1. Juli und bis zum 30. September 2019 können Sportvereine wieder Fördergelder für Klimaschutzprojekte im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) beantragen. Bereits im letzten „Förderfenster“ nahmen einige Schützenvereine und auch der DSB diese Unterstützung in Anspruch.
Ob energieeffiziente Flutlichtanlage, klimafreundliche Belüftungstechnik oder neue Abstellplätze für Fahrräder: Mit der Novellierung der Richtlinie zum 1. Januar 2019 hat das BMU die Förderung des kommunalen Klimaschutzes im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) stark ausgebaut.
Neben bewährten Maßnahmen umfasst die Richtlinie viele neue Fördermöglichkeiten. Für Sportvereine sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportstätten interessant sind unter anderem die Umrüstung der Hallenbeleuchtung auf LED, die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen oder der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.
Eine weitere Neuerung ist, dass künftig Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Antragsteller müssen dann nachweisen, dass sie während der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt haben. Der Verpächter oder Vermieter muss mit der Maßnahme einverstanden sein. Außer Sportvereinen sind auch Kommunen und Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung als Eigentümer von Sportstätten antragsberechtigt.
Die Richtlinie wurde im Juli 2019 um zwei weitere Punkte ergänzt, die auch für Sportstätten relevant sind:
1) Antragsteller aus Braunkohlerevieren erhalten künftig eine um bis zu 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote, dies gilt auch für Sportvereine und Sportstätten. Ein Eigenanteil von 10 bzw. 15 % muss jedoch nach wie vor erbracht werden. Eine Übersicht über die entsprechenden Regionen erhalten Sie hier: https://www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie
2) Bislang durften Zuschläge im Rahmen von Auftragsvergaben erst mit Beginn des Bewilligungszeitraumes erteilt werden. Nun kann ein Zuschlag bereits bei Erhalt des Zuwendungsbescheides erteilt werden, um Maßnahmen schneller umsetzen zu können. Dabei gilt jedoch nach wie vor, dass Leistungen erst innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums erbracht werden dürfen.
Weitere Informationen und Beratung:
Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU, T +49 30 39001-170 und skkk@klimaschutz.de
(Quelle: SK:KK/DOSB)