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SSV-RLP erzwingt Aufnahme als vorläufiges, unmittelbares DSB-Mitglied

19.12.2012 13:31

Das Landgericht Mainz hat gegen den Deutschen Schützenbund eine einstweilige Verfügung erlassen, die ihn verpflichtet, den Sportschützenverband Rheinland-Pfalz (SSV-RLP) als vorläufiges, unmittelbares Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache in den Verband aufzunehmen.

 

Im vergangenen Jahr hatten die Vereine zweier Kreise aus dem südlichen Rheinland ihren Austritt aus dem Rheinischen Schützenbund (RSB) erklärt und sich zu einem neuen Verband, dem Sportschützenverband Rheinland-Pfalz, zusammengeschlossen. Dieser hatte die Aufnahme in den DSB beantragt.

In verschiedenen Gesprächen war mit Vertretern des RSB, des Pfälzischen Sportschützenbundes (PSSB) und Vertretern des neuen Verbandes versucht worden, eine für alle Beteiligten tragfähige und insbesondere für die Schützinnen und Schützen des SSV-RLP befriedigende Lösung der sich aus den satzungsrechtlichen Regelungen des DSB ergebenden Probleme zu finden. Zwischenzeitlich lag eine Lösung auf dem Tisch, bevor der Gesamtvorstand des RSB sich mit knapper Mehrheit dagegen ausgesprochen hatte.

Nachdem der Gesamtvorstand des Deutschen Schützenbundes (DSB) aufgrund der im Rheinland abgelehnten Lösung einer Aufnahme des SSV-RLP in den DSB aus satzungsrechtlichen Gründen nicht mehr zustimmen konnte, wurde der Aufnahmeantrag des SSV-RLP abgelehnt.

Gegen diese Ablehnung ist der SSV-RLP gerichtlich vorgegangen und hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Dachverbandes vor dem Landgericht Mainz seine Aufnahme in den DSB als vorläufiges, unmittelbares Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache erwirkt.

In der Entscheidung des Gerichts heißt es unter anderem:


1. Der Beschluss des Deutschen Schützenbundes e.V. vom 10. November 2012, den Aufnahmeantrag des Sportschützenverbandes Rheinland-Pfalz e.V. abzulehnen, wird bis zur Entscheidung in der Hauptverhandlung aufgehoben.


2. Der Sportschützenverband Rheinland-Pfalz e.V. wird mit sofortiger Wirkung als vorläufiges unmittelbares Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache in den Deutschen Schützenbund e.V. aufgenommen.


3. Der Deutsche Schützenbund e.V. hat bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen, dass die Sportschützen des Sportverbandes Rheinland-Pfalz e.V. unter der Voraussetzung der Erfüllung aller sportlichen Zulassungsvoraussetzungen an den Deutschen Meisterschaften 2013 und an internationalen Wettkämpfen teilnehmen können.

Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des DSB ergangen ist. Gegen sie ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich. Ob der DSB hiervon Gebrauch machen wird, muss anhand der Begründung des Beschlusse noch sorgfältig geprüft werden. Die Entscheidung des Landgerichts Mainz hat jedenfalls - nicht nur für den DSB - grundsätzliche sportpolitische Bedeutung, die über den hier entschiedenen Einzelfall hinausgeht.

Beitrag: Jürgen Kohlheim