Infothek Waffenrecht

Verschärfung des Waffengesetzes - Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Bremen

20.01.2017 14:46

Am 10. Januar hat das Land Bremen einen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes in den Bundesrat eingebracht, der wieder einmal „Die Verwendung von Feuerwaffen durch die schwere und organisierte Kriminalität sowie durch terroristische Vereinigungen…“ zum Anlass nimmt, den legalen Waffenbesitz zu beschränken.

Die Problemstellung und die Begründung befassen sich ausführlich mit der hohen Magazinkapazität von halbautomatischen Waffen und nehmen Bezug auf die Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der Waffenrichtlinie. Indes zielt der Entwurf nicht auf eine Beschränkung der Magazinkapazität sondern beinhaltet ein Verbot von Schusswaffen, die „Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, nachgebildet sind oder ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen“ (neue Definition: Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.2.1.3 Waffengesetz mit Streichung der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz-Verordnung - AWaffV)

Damit will das Land Bremen die bis 2003 geltende Regelung der sog. Anscheinswaffen in § 37 Abs. 1 Nr. 1 e) Waffengesetz a.F. wieder einführen. Diese frühere Anscheinswaffenregelung hat zu einer kaum übersehbaren und oftmals widersprüchlichen Rechtsprechung geführt, da die Frage der Ähnlichkeit mit Kriegswaffen kaum objektiv zu beantworten ist und - nach Maßgabe der Einschätzung eines Laien - vom Eindruck der Behördenvertreter und der letztlich entscheidenden Richter abhing. Diese Unsicherheiten und rechtlichen Unklarheiten haben die Bundesregierung und den Bundestag auch veranlasst, im Rahmen der Novellierung des Waffengesetzes von einer Übernahme dieser rechtlich zweifelhaften Vorschrift abzusehen. Im Übrigen schließt das Kriegswaffenkontrollgesetz ausdrücklich Jagd- und Sportgewehre von seinem Anwendungsbereich aus. Auch das EU-Parlament hat - anders als Bremen - diese Problematik erkannt und sich mit guten Gründen gegen den gleichartigen Vorschlag der EU-Kommission ausgesprochen.

Entgegen der nebulösen Begründung bringt eine derartige Regelung keinen Sicherheitsgewinn, auch wenn im Entwurf auf die furchtbare Tat auf der Insel Utoya im Jahre 2011 Bezug genommen wird. Das wahre - wohl eher ideologisch zu sehende - Ziel des Entwurfs wird aus seiner Begründung deutlich, in der darauf hingewiesen wird, dass „jede weitere Verminderung der Anzahl von Waffen in Privatbesitz“ für mehr Sicherheit sorgt.

Für schießsportliche Zwecke gibt es viele Waffen, die so konstruiert sind, dass sie Kriegswaffen ähnlich sehen können; das bloße Aussehen macht indes eine Waffe nicht gefährlicher. Es gibt eine Vielzahl von Disziplinen im Groß- wie im Kleinkaliberbereich, in denen derartige Waffen genutzt werden. Das beabsichtigte Verbot würde also zu einer Beeinträchtigung des Schießsports führen, ohne dass ein Gewinn für die innere Sicherheit erkennbar ist.