Waffenrecht
Waffenrecht: DSB begrüßt Haltung des OVG Lüneburg zur Schlüsselaufbewahrung
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens mit seinen umstrittenen Ausführungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel für Aufruhr und Verunsicherung unter den Legal-Waffenbesitzern gesorgt hatte, lieferte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun neue Aspekte und stützt damit die Meinung des Deutschen Schützenbundes und weiterer Verbände aus Schießsport und Jagd.
Walter Wolpert, Vize-Präsident Recht, sagt über die Ausführungen des OVG Lüneburg (AZ LB 508/23): „Der DSB ist froh, dass die Lüneburger Richter eine ähnliche Auffassung zur aktuellen Rechtslage der Schlüsselaufbewahrung haben wie wir. Das Waffengesetz und die Verwaltungsvorschriften sind nicht so zu verstehen, dass der Tresorschlüssel in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden muss, der die gleiche Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank hat.“
Das OVG Lüneburg hatte sich in einem Berufungsverfahren auch zur Aufbewahrung von Tresorschlüsseln folgendermaßen geäußert: „Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen.“ Die Lüneburger Richter argumentierten, dies würde auf ein Verbot von Tresoren mit Schlüsselschloss hinauslaufen, was jedoch aus Sicht des Lüneburger Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers fällt.
Die Argumentation des OVG Lüneburg bezieht sich auf ein Urteil des OVG Münster von 2023 sowie auf die daraus folgenden Maßnahmen des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, das daraufhin neue Anweisungen für die Schlüsselaufbewahrung veröffentlicht hatte.
(BZL/EB)