Allgemeines

DSB-Stellungnahme zu Bundesrats-Änderungen für das Waffengesetz

24.09.2019 22:13

Am Freitag, 20. September, hat sich der Bundesrat mit der geplanten Änderung des Waffengesetzes befasst und dabei weitere, verschärfende Änderungen am Gesetzentwurf vorgeschlagen. So soll u.a. der im Kabinettsentwurf vorgesehene Wegfall der Bedürfnisprüfung nach zehn Jahren Mitgliedschaft in einem Schießsportverein gestrichen werden.

Zudem droht dem Sportgerät Armbrust der Wegfall der Privilegierung im Waffengesetz. Der DSB weist die beschlossenen Änderungen als vollkommen überzogen und nicht zielführend zurück, weil sie über die von der EU-Feuerwaffenrichtlinie geforderten Regelungen deutlich hinausgehen, dabei aber keinerlei Sicherheitsgewinn für die Öffentlichkeit mit sich bringen.

Ursprünglich sollte die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht der Bekämpfung des Terrors und des illegalen Waffenhandels dienen. Und der DSB sagt klar: Waffen haben in Händen von Extremisten und Verfassungsfeinden nichts zu suchen. Doch die vom Bundesrat gemachten Beschlüsse verfehlen dieses Ziel deutlich, stattdessen treffen sie den etablierten, langjährigen und gesetzestreuen Sportschützen, der sein Hobby mit Spaß und unter Gleichgesinnten ausübt.

Die von den Schießsportverbänden erreichte Erleichterung im Kabinettsentwurf, dass im Falle einer seit 10 Jahren bestehenden Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein ausreicht, soll nun – nach Vorschlag des Bundesrates – wieder hinfällig sein. Durch den Zusatz, dass zusätzlich die Ausübung des Schießsports an mindestens 18 Tagen innerhalb von drei Jahren nachzuweisen ist, läuft der Sinn und Zweck der angedachten Erleichterung insbesondere für unsere älteren und langjährigen Sportschützen – die bereits über eine Dekade hinweg ihre Zuverlässigkeit und aktive Schießsportausübung nachgewiesen haben – vollkommen ins Leere.

Völlig unverständlich ist für uns außerdem der beschlossene Wegfall der waffenrechtlichen Privilegierung der Armbrust, die die Armbrust bisher von erlaubnispflichtigen Schusswaffen abgrenzt. Der öffentlichkeitswirksame Suizid in Passau ist natürlich der Auslöser, der nun auf unsere Armbrust-Schützen negativ abfärbt. Allerdings ging es in dem Fall um einen kollektiven Suizid, der nicht als Delikt als solches verstanden werden kann. Unserer Kenntnis nach ist die Deliktsrelevanz der Armbrust im Rahmen der Kriminalstatistik vernachlässigbar. Armbrüste werden aufwändig einzeln geladen und sind nicht einfach zu handhaben, was sie für einen Einsatz für ein Verbrechen respektive Terroranschlag unbrauchbar macht.

Weder im Kontext der anstehenden Novellierung des Waffengesetzes, noch im Zusammenhang mit dem begrüßenswerten Kampf gegen Extremismus erschließt sich uns deshalb, welche Rolle einem Wegfall der Privilegierung der Armbrust im Waffengesetz zukommen soll. Klar ist jedoch, dass der Wegfall der waffenrechtlichen Privilegierung einen erheblichen bürokratischen und damit auch finanziellen Aufwand für unsere Armbrustschützen bedeuten und auch den DSB treffen würde. Denn die Armbrust wird aufgrund ihrer Privilegierung häufig zur Mitgliedergewinnung im Nachwuchsbereich eingesetzt, und verbindet dabei Sport und Tradition in perfekter Symbiose.

Auch weitere Änderungen des Bundesrats am Gesetzentwurf – z.B. die Erscheinenspflicht bei den Behörden zur Inaugenscheinnahme des Antragsstellers durch den Behördenmitarbeiter ohne jede medizinisch-fachliche Kompetenz – weist der Deutsche Schützenbund als nicht zielführend zurück.

Im weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geht die Stellungnahme des Bundesrates nun über die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser entscheidet, ob er die Anliegen des Bundesrates aufgreifen und den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung entsprechend ändern will. Der DSB verfolgt das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam und wird sich – gemeinsam mit den anderen Schießsportverbänden – weiterhin im Interesse seiner Mitglieder einsetzen, um die völlig überzogenen Forderungen, die nicht im Sinne der EU-Feuerwaffenrichtlinie sind, abzuwenden.