Waffenrecht

Waffenrecht: DSB-Stellungnahme zu Referentenentwürfen für die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie

08.02.2019 15:23

Nach den Änderungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie war auch der deutsche Gesetzgeber gefordert, diese in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat den betroffenen Verbänden am 17.01.2019 Referentenentwürfe zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (09.01.2019) und zur Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (04.01.2019) zur Kommentierung bis zum heutigen Tage zur Verfügung gestellt.

Es bleibt unverständlich, warum den betroffenen Verbänden angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Änderungen keine angemessene Frist für die Stellungnahme gewährt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass eine intensive und kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten des Entwurfs und damit ein ehrlicher Beteiligungsprozess nicht gewünscht sind. Dass dies einer häufig kritisierten Politikverdrossenheit der Bevölkerung nicht entgegenwirkt, ist sicher nachvollziehbar.

Zur umfassenden Stellungnahme des Deutschen Schützenbundes stellt der zuständige Vizepräsident Recht Walter Wolpert klar: „Einige wesentliche Teile der Entwürfe sind für uns nicht hinzunehmen, da sie unsere Schützinnen und Schützen vollkommen unnötig und unverhältnismäßig weiteren Belastungen bei der Ausübung ihres Sports aussetzen. Das konkrete Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu verhindern, wird mit den geplanten Änderungen gleichzeitig nicht erreicht.“

Vor allem die geplanten Neuregelungen der Bedürfnis-Überprüfungen sind für den DSB nicht nachvollziehbar, zumal diese Verschärfung nicht durch die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie geboten wäre. Mit den Bezeichnungen „soll“, „regelmäßige Abstände“ und „mindestens nach Ablauf von drei Jahren“ ist zu befürchten, dass in extrem kurzen Abständen Nachweise über das Schießen verlangt werden – natürlich zu Lasten des Schützen und verbunden mit einem hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand für Vereine und Verbände.

Darüber hinaus wird der Neuregelung bezüglich der Anmelde- und Eintragungspflicht für Vorderladerwaffen klar widersprochen: Zum einen besitzen diese historischen Waffen und deren Nachbauten keine Deliktsrelevanz, zum anderen ist das Vorderladerschießen eine der international erfolgreichsten Disziplinen im Deutschen Schützenbund. Die Vorderladerschützinnen und -schützen des DSB sind immer wieder sehr erfolgreiche Medaillensammler bei Welt- und Europameisterschaften. Dieses Aushängeschild des deutschen Sports würde mit der zusätzlichen Verschärfung zukünftig stark gefährdet. Zudem konterkariert die geplante Neuregelung die Anerkennung, Förderung und Erhaltung des deutschen Schützenwesens als immaterielles Kulturerbe, spielen die Vorderladerwaffen bei der Brauchtumspflege doch häufig eine zentrale Rolle.

Auch der Entwurf der Waffenrechtsänderungverordnung zur Überprüfung von Schießstätten wirft Fragen auf. Dort heißt es, dass die Behörden künftig verpflichtet sind, bei der Regelüberprüfung einen anerkannten Schießstandsachverständigen hinzuzuziehen, dessen Kosten von den Schießstätten zu tragen sind. Bis dato konnten die Behörden eigene Sachverständige einsetzen und im Einzelfall selbst entscheiden, ob sie einen externen Schießstandsachverständigen hinzuziehen. Es sollte bei der bisherigen Regelung bleiben, dass die Behörde einen Schießstandsachverständigen hinzuziehen kann.

Und auch die nun federführend vom Bundesverwaltungsamt erlassene und anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung bringt nach DSB-Ansicht keinen „Sicherheitsgewinn“. Bisher sind Aus- und Fortbildungen ohne staatlichen Einfluss mit Erfolg durchgeführt worden. Mit der Neuregelung wäre zu befürchten, dass das Bundesverwaltungsamt ohne Einbindung der betroffenen Verbände Regelungen zu Lehrgangs- und Prüfungsinhalten erlassen würde, deren Praxistauglichkeit sich noch erst erweisen müsste.

In diesem Zusammenhang begrüßt der DSB, dass nach dem vorliegenden Entwurf auch – wie früher – nicht öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige nach entsprechender Ausbildung und Prüfung wieder berechtigt sind, gutachterlich bei der Überprüfung unser ca. 14.000 Schießstätten tätig zu werden.

Stark zu kritisieren und nicht hinnehmbar ist die Neuregelung der Magazine für Schusswaffen mit höherer Ladekapazität. Diese bisher frei zu erwerbenden Magazine werden künftig als verbotene Gegenstände bezeichnet. Personen, die vor dem 13. Juni 2017 solche Magazine besessen haben, laufen Gefahr, ohne entsprechende Erlaubnis einen verbotenen Gegenstand erworben und somit gegen das Waffenrecht zu verstoßen.

Als Fazit bleibt: Viele der eingebrachten Vorschläge stellen die in der Regel besonders rechtstreuen Sportschützen in die Ecke von Kriminellen und Terroristen und sind zudem sehr kostenintensiv. Dies hat zu Recht bei unseren Mitgliedern großes Unverständnis und auch Empörung hervorgerufen. Das deutsche Waffenrecht gilt bereits als eines der schärfsten weltweit, und der DSB wird mit Nachdruck dafür kämpfen, dass die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie so maßvoll wie möglich ausfällt.

Aufgrund des Umfangs der beabsichtigten Änderungen, der weit über die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgeht, und die große Bedeutung einiger Regelungen für unsere 1,4 Millionen Mitglieder, hält der DSB eine förmliche mündliche Anhörung der betroffenen Verbände für dringend geboten und hat das Bundesministerium des Innern um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

Die vollständige Stellungnahme des Deutschen Schützenbundes und die Referentenentwürfe befinden sich im Anhang.