Waffenrecht

Waffenrecht: Altbesitz von verbotenen Waffen und Magazinen

20.05.2020 11:21

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition (nicht abschließend) ist mit Inkrafttreten ab 1. September 2020 verboten:

Magazine

  • 1.2.4.3
    Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen (Zentralfeuermunition) des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
  • 1.2.4.4
    Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als zehn Patronen (Zentralfeuermunition) des nach Herstellerangabe kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
  • 1.2.4.5
    Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4

Schusswaffen

  • 1.2.6
    halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
  • 1.2.7
    halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
  • 1.2.8
    nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind.

Das 3. WaffRÄndG regelt zu den oben genannten Verboten in § 58 Absatz 16 – 18 WaffG den Altbesitz und die entsprechenden Übergangsvorschriften.

Die Handlungsoptionen für den Besitzer hängen hierbei maßgeblich von dem Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Gegenstände ab. In den Abbildungen 1 bis 3 werden die Regularien des § 58 Absatz 16 – 18 WaffG vereinfacht dargestellt. Ergänzend sind die in diesem Kontext stehenden waffenrechtliche Begriffe nachstehend definiert.

Im Sinne der Begriffsbestimmungen gem. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2

  • erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt;
  • besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

verbotene Magazine und Magazingehäuse - Abbildung 1: Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 - 1.2.4.5
Verbotene Schusswaffen - Abbildung 2: Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 - 1.2.7
Verbotene Salutwaffen - Abbildung 3: Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.8

(Quelle: BKA)

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