Allgemeines

Freistellung von der Rundfunk-Beitragsgebühr

22.05.2020 10:46

Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war.

Grundlage für die Prüfung der Freistellungs­anträge sind die ent­sprechenden Ver­ordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich ein­seh­bar. Nach­weise sind dem An­trag daher zunächst nicht bei­zufügen. Im Einzel­fall kann der Beitrags­service verlangen, dass für die Betriebs­schließung und ihre Dauer geeignete Nach­weise vor­ge­legt werden.

Da die be­hördlich an­ge­ordneten Betriebs­schließungen je nach Bundes­land höchst unter­schiedliche Lauf­zeiten haben und ein Ende der Schließung im Vor­feld nicht immer ab­seh­bar ist, wird die Frei­stellung rück­wirkend ge­währt.

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäfts­betrieb voll­ständig ein­ge­stellt wurde. Bei einer Teil­öffnung der Betriebs­stätte (beispielsweise bei Außer­hausverkauf von Speisen und Getränken oder der Re­duzierung der Verkaufs­fläche) gilt diese als ge­öffnet und ist in diesem Zeit­raum nicht für eine Frei­stellung be­rechtigt.

Wurde der Geschäfts­betrieb hingegen voll­ständig einge­stellt, obwohl unter bestimmten Voraus­setzungen ein Weiter­betrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäfts­reisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung als er­füllt.

Unter­nehmen, die auf­grund der Corona-Krise in Zahlungs­schwierigkeiten geraten, haben un­ab­hängig davon, ob sie die Voraus­setzungen für eine rück­wirkende Frei­stellung er­füllen, die Möglich­keit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Bei­träge zu ver­ein­baren.

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte umfasst auch die Kraft­fahr­zeuge, die der Betriebs­stätte zu­ge­ordnet sind.